Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
028
Kurztext:
Umfassende Überprüfung
Text:
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
a) Feuerungsanlagen bis 400 kW, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
c) Blockheizkraftwerke.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen bis 400 kW, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
2. alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
3. jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung über 20 MW.
Die umfassende Überprüfung kann auch jeweils von drei Monaten vor oder einem Monat innerhalb von drei Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt eine einfache Überprüfung nach § 27.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung und Blockheizkraftwerken durch amtliche Sachverständige oder Prüfberechtigte, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013 erfüllen, zu veranlassen.
(6) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
1. spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme für:
a) Feuerungsanlagen bis 400 kW, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW und
c) Blockheizkraftwerke.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen bis 400 kW, die mit nicht standardisierten Brennstoffen befeuert werden, müssen bei Überprüfungen nachweisen, dass mindestens die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
2. alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 20 MW;
3. jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung über 20 MW.
Die umfassende Überprüfung kann auch jeweils von drei Monaten vor oder einem Monat innerhalb von drei Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt eine einfache Überprüfung nach § 27.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung und Blockheizkraftwerken durch amtliche Sachverständige oder Prüfberechtigte, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013 erfüllen, zu veranlassen.
(6) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
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