Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
027
Kurztext:
Einfache Überprüfung
Text:
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und BHKW keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
1. mindestens alle vier Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
2. alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;
3. jährlich
a) bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
b) bei BHKW.
Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder innerhalb von einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck und der Abgasverlust zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, sofern technisch möglich (ausgenommen hievon sind zB Brennwertgeräte), die Rußzahl und bei BHKW der NOx-Gehalt zu bestimmen. Bei BHKW kann zur Bestimmung des NOx-Gehalts anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).

(3) Die Messungen sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Durchführung der Messung entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweils enstprechenden ÖNORMEN anzuwenden sind.

(4) Der Abgasverlust ist bei Feuerungsanlagen eingehalten, wenn das gerundete Ergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind bei Feuerungsanlagen und BHKW eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(5) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.

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