Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
025
Kurztext:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
Text:
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung ist alle zwei Jahre zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen), und
3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist von der Betreiberin oder dem Betreiber den Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen, ob
a) sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
b) ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
c) technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
d) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (§ 23 Abs. 1 Z 5);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken soweit bei den Anlagen zutreffend
a) die Funktion der Abgasklappe,
b) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
c) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
d) die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe,
e) der Förderdruck im Fang,
f) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
g) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
h) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die wiederkehrenden Überprüfungen jedenfalls auch die Beurteilung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Beurteilung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen und die Beurteilungen des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzulegen.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
3. der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
4. wesentliche Änderungen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
1. Anlagen, die nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung ist alle zwei Jahre zu überprüfen;
2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen), und
3. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände ist von der Betreiberin oder dem Betreiber den Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
1. bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Kleinfeuerungen, ob
a) sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
b) ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
c) technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
d) bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (§ 23 Abs. 1 Z 5);
2. bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken soweit bei den Anlagen zutreffend
a) die Funktion der Abgasklappe,
b) die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
c) die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
d) die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe,
e) der Förderdruck im Fang,
f) die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
g) die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
h) ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind.
(4) Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die wiederkehrenden Überprüfungen jedenfalls auch die Beurteilung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Beurteilung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrads bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung gegebenenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen und die Beurteilungen des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzulegen.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen:
1. die Daten über die technische Ausstattung der Heizungsanlage,
2. der zu verwendende Brenn- oder Kraftstoff,
3. der Wirkungsgrad des Kessels und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie
4. wesentliche Änderungen.
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