Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
Paragraf:
023
Kurztext:
Errichtung, Einbau und Ausstattung
Text:
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
1. bei Neuanlagen: Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts sowie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt;
2. bei bestehenden Anlagen: bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung ist sicherzustellen, dass die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden können;
3. die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen;
4. das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen;
5. soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen (§ 13 Abs. 1 Z 10), hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen;
6. für die Anlage ist ein Anlagendatenblatt, im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlicht, auszufüllen, das auf die Dauer des Bestands der Anlage bei dieser aufzubewahren ist. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.

(2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers sowie der Anlagenerrichterin oder des Anlagenerrichters anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.

(2a) Die Anlagenerrichterin oder der Anlagenerrichter hat die für die Errichtung der Anlage notwendigen Formulare auszufüllen, zu unterfertigen und der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen, gegebenenfalls die Dimensionierung gemäß § 31 Bgld. HK-VO 2019 durchzuführen sowie die Betreiberin oder den Betreiber nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass
1. eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß § 37 mit der Durchführung der erstmaligen Überprüfung gemäß §§ 25 bis 28 zu beauftragen ist, fanggebundene Feuerungsanlagen allerdings ausschließlich von der zuständigen Überwachungsstelle (Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer) erstmalig zu überprüfen sind,
2. die Feuerungsanlage oder das BHKW in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen ist und
3. soweit dies zutrifft, die Feuerungsanlage oder das BHKW wiederkehrend prüfpflichtig ist.

(3) Abs. 2 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.

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