Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
3. Abschnitt
Inhalt:
Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von Feuerungsanlagen
Paragraf:
016
Kurztext:
Konformitätsbewertung nach*
Text:
*der Richtlinie 2009/125/EG
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 15) erfasst ist, muss die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen der Herstellerin oder dem Hersteller die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse http://www.Vorheriger Suchbegriffburgenland.at zu veröffentlichen. § 17 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten und der Importeurin oder des Importeurs.
(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.
(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 15) erfasst ist, muss die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen der Herstellerin oder dem Hersteller die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse http://www.Vorheriger Suchbegriffburgenland.at zu veröffentlichen. § 17 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten und der Importeurin oder des Importeurs.
(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
2. die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt, und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen des Anhangs V erfüllt.
(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
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