Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
005
Kurztext:
Allgemeine Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe
Text:
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit diesen Brenn- und Kraftstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers geeignet sind.
(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.
(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.
(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
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