Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Abschnitt:
1. Abschnitt
Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
001
Kurztext:
Ziele und Grundsätze
Text:
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbaren belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase, etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und damit die Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinne des Abs. 2, die bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten und durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und
3. die Sicherstellung einer möglichst energie- und kosteneffizienten sowie lärmarmen Verwendung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen.
(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,
2. Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden,
3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird und
4. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs von Heizungsanlagen und Klimaanlagen informiert wird.
1. die Vorsorge gegen und die Abwehr von schädlichen und unzumutbaren belästigenden Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch Stoffe (Rauch, Staub, Ruß, Gase, etc.), die durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und damit die Verringerung der atmosphärischen Emissionen im Allgemeinen und der von solchen Emissionen ausgehenden potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,
2. die Vorsorge gegen und die Abwehr von Gefahren im Sinne des Abs. 2, die bei der Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Flüssigkeiten und durch den Betrieb von Heizungsanlagen und Klimaanlagen entstehen können, und
3. die Sicherstellung einer möglichst energie- und kosteneffizienten sowie lärmarmen Verwendung von Heizungsanlagen und Klimaanlagen.
(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird,
2. Beschädigungen von Sachen, Brand- und Explosionsgefahren und unverhältnismäßig schädliche oder unzumutbar belästigende Umwelteinwirkungen vermieden werden,
3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieträgerverbrauch vermieden wird und
4. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs von Heizungsanlagen und Klimaanlagen informiert wird.
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