Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
V. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt:
V. Hauptstück
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
2. Abschnitt
Grenzänderung
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
2. Abschnitt
Grenzänderung
Paragraf:
053
Kurztext:
Begriff und Zweck
Text:
(1) Zur zweckmäßigen Gestaltung und Erschließung von Baugrundstücken kann die Landesregierung für aneinander grenzende Grundstücke eine Änderung der Grenzen verfügen.
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
a) dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,
b) die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind,
c) durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und
d) die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1500 m² beträgt.
(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
a) dadurch Baugrundstücke geschaffen werden, die nach Maßgabe der geltenden Vorschriften bebaut werden können,
b) die von der Änderung der Grenzen erfassten Flächen der einbezogenen Grundstücke unbebaut sind,
c) durch die Änderung der Grundstücksgrenzen für bestehende Bauwerke kein baugesetzwidriger Zustand entsteht und
d) die von der Grenzänderung erfasste Fläche je Grundstück nicht mehr als 1500 m² beträgt.
(3) Nicht als Bauflächen gewidmete Grundstücke dürfen nur dann in das Grenzänderungsverfahren einbezogen werden, wenn es zur Verbesserung der Bebaubarkeit von Bauflächen erforderlich ist.
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