Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt:
V. Hauptstück
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
1. Abschnitt
Umlegung von Grundstücken
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
1. Abschnitt
Umlegung von Grundstücken
Paragraf:
048
Kurztext:
Umlegungsbescheid
Text:
(1) Die Umlegung ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,
d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:
a) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),
b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),
c) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).
a) sie die Schaffung von nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestalteten und erschließbaren Grundstücken gewährleistet und den städtebaulichen, siedlungs- und verkehrstechnischen Interessen entspricht,
b) sie die erforderlichen Flächen für gemeinsame Anlagen vorsieht,
c) die zweckmäßige Erschließung des Umlegungsgebiets durch Verkehrsflächen gesichert ist,
d) sie den gesetzlichen Vorschriften, einem Landesraumplan, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder sonstigen Planungen nach diesem Gesetz entspricht.
(2) Der Umlegungsbescheid hat zu enthalten:
a) eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen (§ 45),
b) die Aufbringung der Flächen für gemeinsame Anlagen und den Beitragsschlüssel für die Kosten für gemeinsame Anlagen (§ 46),
c) die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 50),
d) den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 51).
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