Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
V. Hauptstück 1. Abschnitt
Inhalt:
V. Hauptstück
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
1. Abschnitt
Umlegung von Grundstücken
Umlegung und Grenzänderung von Grundstücken
1. Abschnitt
Umlegung von Grundstücken
Paragraf:
042
Kurztext:
Einleitung des Verfahrens
Text:
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist von der Gemeinde
a) von Amts wegen oder
b) auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche
zu stellen.
(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,
b) ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,
c) ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,
d) Hinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,
e) die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
a) ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,
b) das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist,
c) die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und
d) ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.
Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
a) von Amts wegen oder
b) auf Ersuchen von den Eigentümern mindestens der Hälfte der umzulegenden Grundfläche
zu stellen.
(2) Die Gemeinde hat die im Abs. 3 lit. a angeführten Personen von der beabsichtigten Antragstellung nachweislich in Kenntnis zu setzen und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Im Antrag ist darzulegen, welche Erwägungen für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets maßgeblich sind. Dem Antrag müssen angeschlossen sein
a) ein Verzeichnis der zur Einbeziehung beantragten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, des Flächenausmaßes sowie der Namen und Anschriften der betroffenen Eigentümer und der der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten,
b) ein Lageplan, aus dem der Grundstücksbestand des Umlegungsgebiets ersichtlich ist,
c) ein Hinweis auf den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan oder Planungen gemäß § 41 Abs. 4,
d) Hinweise in Bezug auf städtebauliche, siedlungs- und verkehrstechnische Interessen,
e) die eingelangten Stellungnahmen nach Abs. 2.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn
a) ein Antrag nach Abs. 1 vorliegt,
b) das beantragte Umlegungsgebiet gemäß § 41 Abs. 3 festgelegt ist,
c) die Umlegung zur Verwirklichung der Raumplanungsziele und der Planungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und
d) ein Landesraumplan, der Flächenwidmungsplan oder sonstige Planungen nach diesem Gesetz der Umlegung nicht entgegenstehen.
Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
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