Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
038
Kurztext:
*) Benützung fremder Grundstücke
Text:
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34a fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
*) FassungLGBl.Nr. 57/2023
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
*) FassungLGBl.Nr. 57/2023
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