Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
030
Kurztext:
Änderung
Text:
(1) Der Bebauungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden. Er ist zu ändern
a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
b) bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.
(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019
a) bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder
b) bei wesentlicher Änderung der für eine zweckmäßige Bebauung bedeutsamen Verhältnisse.
(2) Für das Verfahren bei Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 29a sinngemäß, soweit der Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Eine Veröffentlichung des Entwurfs der Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich, wenn die Eigentümer der Grundstücke, auf die sich die Änderung des Bebauungsplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird; gleichzeitig ist die Landesregierung von der beabsichtigten Änderung zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der § 23 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(5) Die Erleichterungen nach den Abs. 3 und 4 gelten nicht bei Änderungen des Bebauungsplanes, die einer Umweltprüfung oder Umwelterheblichkeitsprüfung unterliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 28/2011, 72/2012, 4/2019
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