Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
026
Kurztext:
*) Nachbarrechte, Übereinkommen
Text:
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c) § 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d) § 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
f) §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 23/2015, 54/2015, 58/2023
a) § 4 Abs. 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c) § 8 Abs. 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
d) § 8 Abs. 3, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung nachträglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist;
f) §§ 12 Abs. 8, 14 Abs. 7 und § 63 Abs. 5 zweiter Satz Raumplanungsgesetz betreffend Seveso-Betriebe und die diesbezüglich seinem Schutz dienenden Festlegungen des Bebauungsplanes.
(2) Die im Zuge einer mündlichen Verhandlung getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde in der Niederschrift zu beurkunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2009, 23/2015, 54/2015, 58/2023
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