Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
021b
Kurztext:
*) Verfahren, Ausweisung der Folgewidmung
Text:
bzw. Löschung
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist
a) die Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nur zu erfolgen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der Widmung sowie gegebenenfalls dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde bzw. innerhalb der Frist eine rechtmäßige Verwendung des Sondergebiets nicht begonnen wurde; Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine solche Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nicht zu erfolgen, wenn gegen eine die Fläche betreffende Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, solange darüber nach Ablauf der Frist noch nicht entschieden wurde; die bisherige Widmung gilt bis zur Ausweisung der Folgewidmung als rechtmäßige Widmung; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Ausweisung der Folgewidmung nach lit. a nicht gegeben sind; steht dies bereits vor Ablauf der Frist fest, kann die Löschung auch schon vor Ablauf der Frist erfolgen.
(2) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 7 ist
a) die besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16a oder 16c zu löschen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der besonderen Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Löschung der besonderen Widmung nach lit. a nicht gegeben sind; Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
(3) Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 5 ist
a) die Folgewidmung im Flächenwidmungsplan auszuweisen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nur zu erfolgen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der Widmung sowie gegebenenfalls dem Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde bzw. innerhalb der Frist eine rechtmäßige Verwendung des Sondergebiets nicht begonnen wurde; Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach diesem Gesetz eine solche Bebauung nicht zulässig ist oder die Fläche als Vorbehaltsfläche gewidmet ist, sind in diese Frist nicht mit einzurechnen; die Ausweisung der Folgewidmung hat nicht zu erfolgen, wenn gegen eine die Fläche betreffende Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, solange darüber nach Ablauf der Frist noch nicht entschieden wurde; die bisherige Widmung gilt bis zur Ausweisung der Folgewidmung als rechtmäßige Widmung; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Ausweisung der Folgewidmung nach lit. a nicht gegeben sind; steht dies bereits vor Ablauf der Frist fest, kann die Löschung auch schon vor Ablauf der Frist erfolgen.
(2) Nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 7 ist
a) die besondere Widmung nach den §§ 15, 15a, 16a oder 16c zu löschen, wenn nicht spätestens bis Ablauf der Frist eine der besonderen Widmung entsprechende rechtmäßige Bebauung erfolgt ist und eine solche Bebauung auch nicht begonnen wurde; Abs. 1 lit. a gilt sinngemäß; oder
b) die Ersichtlichmachung der Befristung zu löschen, sofern die Voraussetzungen für die Löschung der besonderen Widmung nach lit. a nicht gegeben sind; Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
(3) Der Flächenwidmungsplan, in dem die Folgewidmung ausgewiesen ist bzw. die Ersichtlichmachung der Befristung und der Folgewidmung gelöscht ist (Abs. 1) oder die besondere Widmung bzw. die Ersichtlichmachung ihrer Befristung gelöscht ist (Abs. 2), ist der Landesregierung zu übermitteln und bedarf vor seiner Kundmachung zu seiner Wirksamkeit deren Genehmigung. Die Genehmigung ist im Falle der Gesetzwidrigkeit mit Bescheid zu versagen.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen über das Verfahren der Ausweisung der Folgewidmung bzw. der Löschung treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023
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