Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
Abschnitt:
II. Hauptstück 2. Abschnitt
Inhalt:
II. Hauptstück
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt*)
Landesraumpläne, Umweltprüfung
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012
Raumplanung durch das Land
2. Abschnitt*)
Landesraumpläne, Umweltprüfung
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 72/2012
Paragraf:
010f
Kurztext:
*) Bekanntgabe
Text:
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumplanes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumplanes bleibt unberührt.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2005, 4/2022
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