Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
6a. Hauptstück
Inhalt:
Anforderungen an den Schutz vor Strahlenimmissionen
Paragraf:
21e
Kurztext:
Gammastrahlung
Text:
(1) Ein Baustoff darf nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn er hinsichtlich der von Baustoffen ausgehenden Gammastrahlung die Gesundheit der Benutzer einer baulichen Anlage nicht gefährdet.
(2) (entfällt)
(3) Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.
(2) (entfällt)
(3) Baustoff im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirkt.
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