Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz
Abschnitt:
4a. Hauptstück
Inhalt:
Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf:
15e
Kurztext:
CE-Kennzeichnung
Text:
(1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EU-Konformitätserklärung (§ 15d) auszustellen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in der Anlage 5.
(3) Am Bauprodukt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
© 2024 Vogl Baumarkt GmbH