Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
008f
Kurztext:
Bildungs- und Forschungsbeirat
Text:
(1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet.

(2) Diesem Beirat gehören an:
1. die/der LFwKdt,

2. die Rektorinnen und Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß § 8a eingerichtet ist,

3. die FwKdt aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen,

4. die Leiterin/der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule,

5. das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.

(3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

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