Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
008b
Kurztext:
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Text:
der Mitglieder, Organe

(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein:
1. Studierende,
2. Bedienstete,
3. Lehrende,
4. Absolventinnen und Absolventen,
sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, von der Kommandantin/dem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt § 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

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