Baugesetze

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
Abschnitt:
II. Teil
Inhalt:
Feuerwehren
Paragraf:
008a
Kurztext:
1a. Abschnitt
Text:
Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

§ 8a

Bildung und Auflösung

(1) Die Landesregierung kann auf Anregung der Rektorin/des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind:
1. mindestens 20 schriftliche Erklärungen betreffend die beabsichtigte Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr aus der im Kreis der in § 8b Abs. 1 genannten Personen,


2. Gewährleistung der finanziellen Mittel für die Ausstattung der Gründungsmitglieder (Z 1) mit Einsatzbekleidung, Dienstbekleidung und einem Mannschaftstransportfahrzeug,


3. Verpflichtungserklärung betreffend die Entrichtung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband in Anlehnung an § 36 Abs. 2, wobei als Berechnungsfaktor die Hälfte des Berechnungsfaktors für Gemeinden gemäß § 36 Abs. 1 anzunehmen ist und die Anzahl an Studierenden einer Universität oder Fachhochschule der Anzahl an Einwohnern einer Gemeinde gleichzusetzen ist. Berechnungsbasis für die Ermittlung des Jahresbeitrages ist die jährlich festzustellende Anzahl der Studierenden des Wintersemesters an der Universität oder Fachhochschule.


4. Konzept betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Benützung der Infrastruktur an der Universität oder Fachhochschule.


(2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule.

(3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar der/dem LFwKdt in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Diese/r hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind.

(4) Die/der LFwKdt hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen der/des FwKdt und der FwKdtStv bekannt zu geben.

(5) Die Bestimmung des § 35 ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden.

(6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn



1. die/der LFwKdt der Landesregierung den Auflösungsbeschluss der Wehrversammlung vorlegt, wobei für den Auflösungsbeschluss die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, oder


2. die Aufgabenerfüllung nach § 8c nicht mehr gewährleistet ist und der Landesfeuerwehrverband einen Antrag auf Auflösung stellt.


(7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

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