Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl. Nr. 57/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des RatesParagraf: § 003Kurztext: NotifikationspflichtText: (1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation). (2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist. (3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln: – eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, – sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S 1, durchgeführt wird. (4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. (5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen. (6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese 1. verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in Kraft gesetzt werden, umsetzen; 2. Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen (Z 2) oder Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden; 3. Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind; 4. Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Jänner 2002, S 4, anwenden; 5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen; 6. lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern; 7. Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl. Nr. 57/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des RatesParagraf: § 004Kurztext: StillhaltepflichtenText: (1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach § 5 nicht beschlossen werden. (2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlussfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.
Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl. Nr. 57/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des RatesParagraf: § 005Kurztext: StillhaltefristenText: (1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich 1. für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung (§ 2 Z 4 lit. b) auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; 2. für jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift auf a) sechs Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; b) zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne von Artikel 288 AEUV vorgelegt worden ist; c) 18 Monate, wenn der Rat innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. 3. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste auf vier Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten. (2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. (3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist. (4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht, 1. wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß § 3 zu begründen; 2. für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt; 3. für technische Spezifikationen (Z 2) oder sonstige Vorschriften (Z 3) oder für Vorschriften betreffend Dienste (Z 5) im Sinne des § 2 Z 4 lit. c; 4. für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt. (5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017Fassung: LGBl. Nr. 57/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des RatesParagraf: § 006Kurztext: Kundmachung technischer VorschriftenText: In der Kundmachung oder im Text von notifizierten technischen Vorschriften ist auf die erfolgte Durchführung des Informationsverfahrens im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hinzuweisen.