Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 001Kurztext: AufgabenText:
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 002Kurztext: Spezifische Ziele der LandesentwicklungText: Spezifische Ziele der Landesentwicklung Zur Konkretisierung der Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 (Oö. ROG 1994) werden folgende spezifischen Ziele festgelegt: 1. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994: a) Die Landschaft ist als vernetztes System von Freiräumen für Natur, Freizeit und Erholung zu entwickeln und zu sichern, um ihre Funktion als wesentlicher Standortfaktor für den Tourismus, aber auch für den Technologie- und Forschungsstandort Oberösterreich wahrnehmen zu können; b) Es sind energieeffiziente Siedlungsstrukturen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten von erneuerbaren Energiequellen zu schaffen; c) Die Erzeugung und Vermarktung von regional verfügbaren erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen unterstützt werden; 2. Für die Raumordnungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 Oö. ROG 1994: a) Der polyzentrische Ansatz der Landesstruktur ist insbesondere durch die Stärkung der kleinstädtisch geprägten und der kleinregionalen Kernräume weiter zu entwickeln; b) Stadt- und Ortszentren sind zu stärken, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sind in integrierten Lagen zu konzentrieren; c) Die Standortfestlegung von öffentlichen Einrichtungen hat unter besonderer Berücksichtigung der Zentrenstruktur, der Bedeutung des Standorts für die Region und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsinfrastruktur zu erfolgen; d) Sowohl die Abschätzung des Baulandbedarfs als auch die Standortentwicklung für Versorgungsstrukturen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Kultur, Information, Sport, Verwaltung und Sicherheit ist auf den demografischen und gesellschaftlichen Wandel (Verschiebung der Altersstruktur, veränderte Familien- und Lebensstrukturen, Veränderungen im Erwerbsleben, geänderte Nutzungsansprüche, usw.) abzustimmen; e) Die Siedlungsentwicklung soll sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedienungsqualität verstärkt an den Einzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs orientieren, insbesondere ist im Einzugsbereich von Haltestellen der Hauptachsen des öffentlichen Verkehrs eine maßvolle Verdichtung anzustreben; f) Standorte für besonders kundenintensive, nicht autoaffine Einrichtungen sind insbesondere im fußläufigen Einzugsbereich von Bahnhöfen oder Haltestellen eines leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmittels festzulegen; 3. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994: a) Die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist in allen Gemeinden anzustreben; b) Für die Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft sind die Ziele der Landesentwicklung insbesondere mit den Zielen der Energieplanung sowie mit den Zielen der Verkehrsplanung verstärkt zu verschränken; c) Hochwertige, gut erschlossene und raumverträgliche Betriebsstandorte sind insbesondere auf der regionalen Ebene zu sichern und sollen qualitätsvoll weiterentwickelt werden; d) Auf die räumlichen Voraussetzungen zur Sicherung der natürlichen Ressourcen ist Bedacht zu nehmen; 4. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994: a) Die räumlichen Voraussetzungen für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sind zu sichern; b) Die multifunktionale Land- und Forstwirtschaft sowie die Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist insbesondere durch die Sicherung der dafür erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zu unterstützen; 5. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994: a) Die räumlichen Voraussetzungen für leistungsfähige Einrichtungen der technischen Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs und der Kommunikation sowie entsprechende Flächen für hochrangige Infrastrukturkorridore wie Straße, Schiene, Energie- und Kommunikations-netze sind zu sichern; b) Die räumlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Park & Ride- bzw. Bike & Ride-Anlagen sollen sowohl an regionalen Knoten als auch an Anschlusspunkten des öffentlichen Verkehrs gesichert werden; 6. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. ROG 1994: Die räumlichen Grundlagen des Tourismus sind durch die Sicherung der landschaftlichen Qualität und Vielfalt des Landes zu erhalten; 7. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. ROG 1994: Die Attraktivität des Lebensraums ist durch die Sicherung einer hohen Freiraumqualität, einer kompakten Siedlungsentwicklung sowie durch Verbesserung der gestalterischen Qualität von Stadt- und Ortskernen, Siedlungsrändern sowie von Gewerbe- und Handelsagglomerationen zu erhalten und auszubilden.
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 003Kurztext: RegionalentwicklungText: Regionalentwicklung (1) Zur Unterstützung der Regionalentwicklung gemäß §§ 4 bis 6 Oö. ROG 1994 sollen handlungsfähige Kooperationsformen für die regionalen Akteurinnen und Akteure auf- und ausgebaut werden. (2) Durch eine Optimierung der bestehenden Organisationsstrukturen der regionalen Handlungsebene sowie regionaler Unterstützungs- und Beratungsstrukturen und einer verstärkten Steuerung über strategische Zielvorgaben von Seiten des Landes sollen die vorhandenen Ressourcen gebündelt und ihre Wirkungsorientierung verbessert werden. (3) Durch die Einführung und die Weiterentwicklung geeigneter Planungsinstrumentarien soll die Handlungsfähigkeit der regionalen Ebene gestärkt und unterstützt werden.
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 004Kurztext: Zentrale OrteText: (1) Zentrale Orte dienen als Standorte für überörtlich bedeutsame Einrichtungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und gewährleisten für das jeweils zugehörige Einzugsgebiet wesentliche Versorgungsfunktionen. (2) Die zentralörtliche Struktur des Landes wird wie folgt festgelegt (Anlage 1): 1. Überregionale Zentren: Linz, Wels, Steyr; 2. Ergänzende Zentren im Stadtumlandbereich: Ansfelden, Enns, Leonding, Traun; 3. Regionale Zentren: Bad Ischl, Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck.
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 005Kurztext: Aufgaben der zentralen OrteText:
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 006Kurztext: HandlungsräumeText:
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 007Kurztext: Spezifische Ziele für HandlungsräumeText:
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 008Kurztext: Strategische Ziele für HandlungsräumeText: (1) Für die ländlichen Stabilisierungsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen: 1. Stärkung der zentralörtlichen Struktur durch Konzentration neuer Baulandwidmungen auf die Ortszentren bzw. Hauptorte sowie durch Konzentration von überkommunalen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen auf die Zentren der kleinstädtischen Kernräume, die Zentren der kleinregionalen Kernräume und die Kleinzentren; 2. Ausbau von kleinregionalen Mikro-ÖV (Öffentlicher Verkehr)-Systemen (zB: Anruf-Sammeltaxi, Rufbusse, Gemeindebusse) zur Verbesserung der Erreichbarkeit; 3. Förderung der multifunktionalen Land- und Forstwirtschaft sowie Erhalt der Kulturlandschaft durch Erhöhung des regionalen Wertschöpfungspotentials; 4. Ergänzendes spezifisches Ziel insbesondere für die ländlichen Stabilisierungsräume Nördliches Mühlviertel - Böhmerwald, Nordöstliches Mühlviertel - Mühlviertler Alm, Sauwald und Nördliches Innviertler Hügelland: Gemeinsame Nutzung hochwertiger Standorte für Gewerbe und Handelseinrichtungen; 5. Ergänzendes spezifisches Ziel für den ländlichen Stabilisierungsraum Welterberegion Hallstatt - Dachstein: Nachhaltige und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Welterberegion im Sinn eines bewahrenden Fortschritts (insbesondere die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der Region, die Stärkung des regionstypischen Handwerks sowie die Bewusstseinsbildung für die Einzigartigkeit der Landschaft). (2) Für die Räume mit touristischem Landschaftspotential sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen: 1. Verbesserung der Angebote des öffentlichen Verkehrs für den Tourismus mit spezifischen Schwerpunkten für die einzelnen Handlungsräume; 2. Schutz der Kulturlandschaft mit ihren jeweiligen Sonderstandorten wie zB die Böhmerwaldmoore, naturnahe Laub- und Nadelwälder, extensive Almlandschaften und die landschaftsprägenden Grünlandzonen; 3. Ergänzendes spezifisches Ziel für das Salzkammergut - Welterberegion: Erhalt des charakteristischen Landschaftsbildes durch Konzentration der Siedlungsentwicklung auf bestehende Zentren und durch Begrenzung von Zweitwohnsitzen. (3) Für grenzüberschreitende Kooperationsräume sind künftig insbesondere folgende strategischen Ziele zu verfolgen: 1. In der Euregio Inn - Salzach und der Euregio Bayerischer Wald - Böhmerwald: Weiterentwicklung der bestehenden Leitbilder und Vertiefung der landesübergreifenden Kooperationen, insbesondere bei den Handlungsfeldern Tourismus und Freizeitwirtschaft, Gesundheit und Sozialwesen sowie bei der Abstimmung von Verkehrs- und Energiefragen; 2. Im Raum Linz - Amstetten und dem Verflechtungsbereich Salzburger Zentralraum: Erarbeitung gemeinsamer Strategien zur Abstimmung der Siedlungsentwicklung, insbesondere der Schaffung von Wohnraum, Arbeitsplätzen, Dienstleistungen und Naherholungsgebieten sowie der dafür erforderlichen Infrastrukturen; 3. Im Salzkammergut und dem Raum Pyhrn - Liezen: Vertiefung grenzüberschreitender Tourismuskooperationen sowie Ausloten weiterer Kooperationsmöglichkeiten bei anderen Handlungsfeldern.
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 009Kurztext: MaßnahmenText: (1) Die spezifischen Ziele gemäß §§ 2 und 7 sind mit geeigneten Maßnahmen wie insbesondere Verordnungen gemäß § 11 Oö. ROG 1994 und Flächenwidmungsplänen gemäß § 18 Oö. ROG 1994 zu unterstützen. (2) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, der Regionalverbände gemäß § 4 Oö. ROG 1994, des Kompetenzzentrums für Regionalentwicklung gemäß § 7 Oö. ROG 1994 sowie der Akteurinnen und Akteure der gemäß § 3 entwickelten Kooperationen haben sich an diesen strategischen Zielen zu orientieren.
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)Fassung: StF: LGBl. Nr. 21/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: ParagraphenInhalt: Paragraf: § 010Kurztext: SchlussbestimmungenText: (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998, LGBl. Nr. 72/1998, außer Kraft.