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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Brandverhütung
Text: Die BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. wird im Sinn des § 20 Abs. 1 Oö. FGPG anerkannt und es werden ihr folgende Aufgaben übertragen:
1. die Aufgaben gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FGPG;

2. die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. FGPG;

3. die Verwaltung des Brandverhütungsfonds gemäß § 19 Oö. FGPG.