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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
014 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
015 Betriebskontrolle
016 Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen
017 Befreiung von Personen
018 Hebeanlagenwärter
019 Betreuungsunternehmen
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 6. Abschnitt
Inhalt: Betreuung
Paragraf: § 019
Kurztext: Betreuungsunternehmen
Text: (1) Betreuungsunternehmen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.

(2) Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, die für diese Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 von der österreichischen Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, oder einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung akkreditiert ist, überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Anlagenbuch beizufügen.

(3) Den Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer der Hebeanlage umgehend zu informieren.