NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 014Kurztext: Betreuung von überwachungsbedürftigen HebeanlagenText: (1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird. (2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 015Kurztext: BetriebskontrolleText: (1) Die Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 6 HBV 2009 durchzuführen. (2) Die Prüfintervalle für Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 7 HBV 2009 durchzuführen.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 016Kurztext: Meldepflichten und zweckentsprechende MaßnahmenText: (1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. (2) Sind derartige Mängel oder Gebrechen geeignet, die Sicherheit von Personen zu gefährden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 017Kurztext: Befreiung von PersonenText: (1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat die in Personenaufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ AO 2016) eingeschlossenen Personen unverzüglich zu befreien. (2) Der Zeitraum zwischen der Notrufabgabe und dem Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Personenaufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten. (3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen ununterbrochen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation gegeben sein. (4) Im Bereich der Notbefreiungseinrichtung ist eine Bedienungsanleitung zur Befreiung von Personen bereitzuhalten. Falls ein Brandschutzplan für das Gebäude vorgesehen ist, ist darin auch der Standort der Notbefreiungseinrichtung zu kennzeichnen.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 018Kurztext: HebeanlagenwärterText: (1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Die Inspektionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen. (2) Ein Hebeanlagenwärter, der mit der Notbefreiung beauftragt ist, muss, solange die überwachungsbedürftige Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein. (3) Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer umgehend zu informieren.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: BetreuungParagraf: § 019Kurztext: BetreuungsunternehmenText: (1) Betreuungsunternehmen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen. (2) Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, die für diese Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 von der österreichischen Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, oder einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung akkreditiert ist, überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Anlagenbuch beizufügen. (3) Den Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer der Hebeanlage umgehend zu informieren.