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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
014 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
015 Betriebskontrolle
016 Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen
017 Befreiung von Personen
018 Hebeanlagenwärter
019 Betreuungsunternehmen
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 6. Abschnitt
Inhalt: Betreuung
Paragraf: § 014
Kurztext: Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Text: (1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.

(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.