NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Technische AnforderungenParagraf: § 002Kurztext: Allgemeine AnforderungenText: (1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant, ausgeführt und betrieben werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie den sonstigen bautechnischen Bestimmungen entsprechen. (2) Innerhalb von Triebwerksräumen und Schächten von Aufzügen dürfen neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Aufzüge erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen verlegt oder installiert werden. (3) Verglasungen von Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen auch den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BTV 2014), entsprechen. (4) Schächte von Aufzügen und Triebwerksräumen sind ausreichend zu belüften. Die Belüftungsöffnungen von Fahrschächten müssen einen Mindestquerschnitt von 1% der Schachtgrundfläche bzw. mindestens 300 cm² aufweisen. Wenn es aus hygienischen oder brandschutztechnischen Gründen erforderlich ist, müssen die Lüftungsöffnungen ins Freie ausmünden. Werden Lüftungsleitungen von Fahrschächten oder Triebwerksräumen durch andere Brandabschnitte geführt, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu treffen. (5) Werden an Fahrschachttüren von Aufzügen brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Fahrschachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schiebetüren auszuführen. Der Einsatz von Brandschutzvorhängen setzt voraus, dass diese in einem Abstand von höchstens 14 cm von der Fahrschachttüre entfernt angeordnet sind, dass die Aufzugsanlage mit einer Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik ausgestattet ist und die betroffene Haltestelle keine Bestimmungshaltestelle oder alternative Bestimmungshaltestelle für die Rückführung des Fahrkorbes durch die Brandfallsteuerung darstellt. (6) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Fahrschachttür mehr als 14 cm, sind nach dem Stand der Technik Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern. (7) Bei Haltestellen von Aufzügen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl der Inspektionsstelle und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen. (8) Für Aufzüge sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an im Brandfall leicht zugänglichen Stellen bereitzuhalten.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Technische AnforderungenParagraf: § 003Kurztext: Besondere Anforderungen an PersonenaufzügeText: (1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen. (2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung nach dem Stand der Technik auszustatten. (3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Personenaufzügen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. (4) Personenaufzüge sind mit einem Fern-Notrufsystem auszustatten. In begründeten Einzelfällen (z. B. in Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung oder in Krankenhäusern mit interner Notrufzentrale) darf davon abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges System zum Herbeirufen von Hilfe für allenfalls eingeschlossene Personen vorgesehen wird. (5) Bei jeder Schachttüre eines Personenaufzuges, ausgenommen bei Feuerwehraufzügen, ist der Hinweis „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ unter Verwendung von Schildern nach dem Stand der Technik anzubringen. (6) Wird als Schutzmaßnahme für die aufzugszugehörigen Stromkreise eine FI-Schutzschaltung ausgeführt, sind diese Schutzschalter entweder im Triebwerksraum oder, falls dieser nicht ausgeführt ist, bei der Notbefreiungseinrichtung, jedoch nicht im Schacht, zu situieren. Für den Stromkreis frequenzgeregelter Antriebe ist ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter zu verwenden.
NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017Fassung: LGBl. Nr. 23/2017Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Technische AnforderungenParagraf: § 004Kurztext: Besondere AnforderungenText: an Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige (1) Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den im Anhang I Nummern 1, 4 und 6 MSV 2010 angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen entsprechen. (2) Der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist jedenfalls erforderlich: 1. in allgemein zugänglichen Bereichen, 2. bei Förderhöhen über 2 m und nicht einsehbarer Fahrbahn oder 3. bei uneingeschränkter Personenbeförderung (z. B. Kinder, gebrechliche Personen). (3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Hebeeinrichtungen für Personen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. (4) Hebeeinrichtungen für Personen sind mit einer Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge auszustatten. (5) Die Benützung von Hebeeinrichtungen für Personen ohne geschlossenen Lastträger und von Treppenschrägaufzügen darf ausschließlich durch befugte und unterwiesene Personen mittels Schlüsselbetätigung erfolgen. Zur Sicherstellung gegen das unbefugte Betreten des Lastträgers sowie zur Freigabe der Befehlsgeber sind Sperrsysteme auf dem Lastträger und bei den Haltestellen vorzusehen. (6) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Treppenschrägaufzügen sind folgende Bestimmungen einzuhalten: 1. Das Rufen und Senden von Treppenschrägaufzügen ist nur dann zulässig, wenn keine Gefährdungen für Personen bestehen. 2. Die Positionierung des Lastaufnahmemittels an den End- oder Zwischenhaltestellen muss so erfolgen, dass die lichte Durchgangsbreite notwendiger Verbindungswege nach den Bestimmungen der NÖ BTV 2014 gewährleistet wird. 3. Türen, Fenster udgl. dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastaufnahmemittels aufschlagen. 4. Entlang der Fahrbahn von Treppenschrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und Treppengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschgefahren zu treffen. 5. Absturzstellen im Bereich des Einbauortes des Treppenschrägaufzuges sind mit einer Absturzsicherung nach den Bestimmungen der NÖ BTV 2014 zu versehen. 6. Durch eine geeignete Notrufeinrichtung muss sichergestellt sein, dass bei allenfalls auftretenden Störungen des Treppenschrägaufzuges dem Benützer rasch Hilfe geleistet werden kann. Für den Fall der Abwesenheit von Personen im unmittelbaren Aufstellungsbereich der Anlage ist eine Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge vorzusehen. 7. Die Sicherheit anderer Personen darf durch den Treppenschrägaufzug nicht beeinträchtigt werden.