{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2016
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Maßstab der zeichnerischen Darstellung
Text: (1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne im Maßstab 1:10.000, deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:10.000 oder 1:15.000, erforderlichenfalls in einem kleineren Maßstab bis maximal 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:5.000.


(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:5.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:2.500.

(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:
1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne im Maßstab 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:10.000.