Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 017Kurztext: Übergangsbestimmung für bestehende AnlagenText: (1) Auf Blockheizkraftwerke, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, sind die Emissionsgrenzwerte des § 9 nicht anzuwenden. (2) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten dieser Verordnung. (3) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 3 bis 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV erforderlich. (4) Für bestehende Heizungsanlagen, die bereits einer einmaligen Inspektion nach § 5a der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung, in der Fassung LGBl Nr. 13/2011 unterzogen wurden, berechnet sich die Frist für die nächste Inspektion nach dem Kalenderjahr, in dem die einmalige Inspektion durchgeführt wurde. (5) Die Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe gemäß § 4 gelten für ab Inkrafttreten der Verordnung neu angelieferte bzw. eingelagerte Brennstoffe. Lagerbestände müssen spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung die Anforderungen des § 4 erfüllen. Bei festen nicht standardisierten biogenen Brenn- und Kraftstoffen gemäß § 4 ist der zulässige Gesamtchlorgehalt spätestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 018Kurztext: VerweisungenText: (1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung: 1. Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011.
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 019Kurztext: EU-RechtText: (1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L 81, S. 48; 2. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58; 3. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13; 4. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75; 5. Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3; 6. Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75. (2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt: 1. Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239, S. 136; 2. Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239, S. 162; 3. Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 76; 4. Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193, S. 100; 5. Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 1. (3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 020Kurztext: Zeitlicher GeltungsbereichText: (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft. (2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. (3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. (4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 020aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft. (2) In der Fassung der Verordnung Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober Vorheriger Suchbegriff2021Nächster Suchbegriff, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, Vorheriger SuchbegriffLGBl. Nr. 95/2021Nächster Suchbegriff
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021Fassung: LGBl. Nr. 58/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 95/2021Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 021Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019