Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Überwachung und DatenerfassungParagraf: § 029Kurztext: Überwachung des Inverkehrbringens, UntersagungText: (1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen. (2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (3) Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen § 4 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 4 verstoßen wird. (4) Abs. 3 gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Überwachung und DatenerfassungParagraf: § 030Kurztext: Überwachung des BetriebesText: (1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind. (2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. (3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Überwachung und DatenerfassungParagraf: § 031Kurztext: Überwachung der Durchführung von ÜberprüfungenText: (1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle. (2) Ist keine Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. der Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen. (3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach §§ 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Überwachung und DatenerfassungParagraf: § 032Kurztext: Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank*Text: *Datenverarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank und öffentliches Register (1) Die Prüfberechtigten gemäß § 25 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß § 10 Abs. 7 geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten. (3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig 1. für die Prüfberechtigten und die Überwachungsstelle auf die von ihnen/ihr erhobenen und übermittelten Daten; 2. für die Überwachungsstelle zur Kontrolle der Durchführung der ihr übertragenen Überprüfungen; 3. für die Behörden gemäß § 34 auf die Daten jener Anlagen, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen. 4. (Anm.: entfallen) (4) Die Daten nach Abs. 2 sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Überwachung und DatenerfassungParagraf: § 033Kurztext: Unabhängiges KontrollsystemText: (1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 und § 24a Abs. 2 obliegt der Landesregierung. (2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021