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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
019 Überprüfung von Feuerungsanlagen,*
020 Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme
021 Wiederkehrende Überprüfung
022 Außerordentliche Überprüfung
023 Mängelbehebung
024 Inspektion von Heizungsanlagen
024a Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen*
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen
Paragraf: § 020
Kurztext: Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme
Text: (1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,
1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei
a) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,
b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW,
c) Blockheizkraftwerken,
d) Gasturbinen, oder
2. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a
durchführen zu lassen.

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob
1. sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
2. ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
3. technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
4. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist.

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019