Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 019Kurztext: Überprüfung von Feuerungsanlagen,*Text: *Blockheizkraftwerken und Gasturbinen (1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht. (2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 020Kurztext: Überprüfung bei der ErstinbetriebnahmeText: (1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme, 1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei a) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, b) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 400 kW, c) Blockheizkraftwerken, d) Gasturbinen, oder 2. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei Kleinfeuerungen, die dem 2. Abschnitt unterliegen, mit Ausnahme jener gemäß Z 1 lit.a durchführen zu lassen. (2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob 1. sie das erforderliche Typenschild und gegebenenfalls die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen, 2. ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist, 3. technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und 4. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher (§ 6 Abs. 2 Z. 10) ausreichend dimensioniert ist. (3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 021Kurztext: Wiederkehrende ÜberprüfungText: (1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend 1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene umfassende Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 2 bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder 2. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 Abs. 1 bei allen sonstigen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen durchführen zu lassen. (2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren: 1. die Funktion der Abgasklappe, 2. die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse, 3. die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum etc.), 4. die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe, 5. den Förderdruck im Fang, 6. die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen), 7. die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme), 8. ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind. (3) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren. (3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren. (4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 022Kurztext: Außerordentliche ÜberprüfungText: Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 023Kurztext: MängelbehebungText: (1) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gasturbine, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, ist im Prüfprotokoll eine solche Frist zu setzen, dass diese ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden können. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen (2) Die/Der Prüfberechtigte hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 neuerlich eine in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren. (3) Ergibt die neuerliche Überprüfung nach Abs. 2 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden. (4) Die/Der Prüfberechtigte ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er 1. Gefahr im Verzug für gegeben hält, 2. Mängel feststellt, die die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen betreffen, 3. feststellt, dass die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden, 4. feststellt, dass andere als die nach § 18 Abs. 4 bis 6 zulässigen Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verbrennens in der Feuerungsanlage, im Blockheizkraftwerk oder in der Gasturbine bereitgehalten werden. (5) Die Behörde hat der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen. (6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, insbesondere auch über die Stilllegung der Anlage Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 024Kurztext: Inspektion von HeizungsanlagenText: (1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen. (2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten, der Überwachungsstelle (bei Feuerungsanlagen) oder der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind: 1. Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die a) ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind; 2. Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind. (4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen: 1. die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten; 2. den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting); 3. den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages; 4. den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. (5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlGFassung: LGBl. Nr. 57/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 92/2021Abschnitt: 5. AbschnittInhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von HeizungsanlagenParagraf: § 024aKurztext: Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen*Text: *Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen (1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26a unterziehen zu lassen. (2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind: 1. Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die a) ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Abs. 1 entstehen, gleichwertig sind; 2. Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet sind. (4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen: 1. die Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten; 2. den Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages (z. B. Contracting); 3. den Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages; 4. den Nachweis, dass das Gebäude mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 80f Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Baugesetz ausgestattet ist. Hierzu sind Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. (5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021