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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
019 Überprüfung von Feuerungsanlagen,*
020 Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme
021 Wiederkehrende Überprüfung
022 Außerordentliche Überprüfung
023 Mängelbehebung
024 Inspektion von Heizungsanlagen
024a Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen*
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie Inspektion von Heizungsanlagen
Paragraf: § 019
Kurztext: Überprüfung von Feuerungsanlagen,*
Text: *Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021