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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Voraussetzungen
005 Nachweis der Voraussetzungen
006 Typenschild
007 Technische Dokumentation
008 Konformitätsnachweisverfahren
009 CE-Kennzeichnung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 004
Kurztext: Voraussetzungen
Text: (1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und

2. mit einem Typenschild (§ 6) ausgestattet und die technische Dokumentation (§ 7) und der Prüfbericht (§ 5) beigegeben sind.

(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und

2. das CE-Kennzeichen (§ 9) tragen.

Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können.