Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 021Kurztext: Behörden; eigener WirkungsbereichText: (1) Behörde ist: 1. die Landesregierung in Verfahren nach §§ 17 und 18; 2. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 23; 3. in allen anderen Verfahren die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde. (2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 022Kurztext: VerweiseText: (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 475/2013; 2. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 512/2013; 3. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 474/2013. 4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 023Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage ohne die erforderliche Bewilligung der Behörde einbaut oder wesentlich ändert (§ 4); 2. als Betreiberin/Betreiber eine neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs.1 ); 3. als Betreiberin/Betreiber eine nicht bewilligungspflichtige Änderung einer überwachungs-bedürftigen Hebeanlage nicht durch eine Inspektionsstelle vor der Inbetriebnahme überprüfen lässt (§ 6 Abs. 3); 4. als Betreiberin/Betreiber den Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ohne hiefür erforderliches mängelfreies Abnahmegutachten aufnimmt (§ 6 Abs. 4); 5. als Betreiberin/Betreiber die überwachungsbedürftige Hebeanlage nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen lässt (§ 8 ); 6. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht die in § 9 festgelegten Prüfintervalle einhält; 7. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, nicht sofort außer Betrieb nimmt (§ 14 Abs. 1); 8. eine wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb genommene Anlage entgegen § 14 Abs.1 zweiter Satz wieder in Betrieb nimmt; 9. eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betrieb von der Behörde nach § 14 Abs. 2 untersagt oder die von der Behörde nach § 14 Abs. 3 gesperrt wurde, vor der Aufhebung der Untersagung oder der Sperre wieder in Betrieb nimmt; 10. als Betreiberin/Betreiber eine Hebeanlage stilllegt, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb der Anlage besteht (§ 14 Abs. 5); 11. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage die sicherheitstechnische Überprüfung (Sicherheitsprüfung) nicht gemäß § 20 Abs.1 durchführen lässt; 12. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage nicht für die fristgerechte Durchführung der sicherheitstechnischen Überprüfung und/oder nicht für die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß § 20 Abs.6 sorgt; 13. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 14. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; 15. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage kein Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch samt den erforderlichen Unterlagen führt oder nicht die erforderlichen Eintragungen vornimmt (§ 7); 16. unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch vornimmt; 17. als Betreiberin/Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Verpflichtungen nach § 10 oder § 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 18. als Beauftragte/Beauftragter nach § 10 den Verpflichtungen nach den §§ 11, 12 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; 19. als Inspektionsstelle den Verpflichtungen nach den §§ 6 Abs. 4 und 5, 8 Abs. 3 bis 7, 14 Abs. 6, 15 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Verpflichtungen nach § 17 nicht entspricht; 20. als Inspektionsstelle ein Zeugnis gemäß § 15 Abs. 2 ohne Vorliegen der Voraussetzungen ausstellt; 21. Überprüfungen an überwachungsbedürftigen Hebeanlagen durchführt, ohne gemäß § 17 Abs.2 als Inspektionsstelle bestellt zu sein; 22. als Inspektionsstelle Überprüfungen durchführt, obwohl die Bestellung gemäß § 17 Abs. 6 widerrufen wurde; 23. als Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter trotz Entzugs des Zeugnisses nach § 15 Abs. 3 die Tätigkeit weiter ausübt; (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. (4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 024Kurztext: EU-RechtText: (1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt: 1. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251; 2. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251; 3. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; (2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/262/A).
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 025Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 6 des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes eingetragen. (3) Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Abs. 2 haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 026Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 027Kurztext: AußerkrafttretenText: Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.