{%repeat%}{%endrepeat%}

Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
015 Hebeanlagenwärterin/Hebeanlagenwärter
016 Betreuungsunternehmen
017 Inspektionsstellen ...
018 Genehmigungsfiktion
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen
Paragraf: § 017
Kurztext: Inspektionsstellen ...
Text: ... für überwachungsbedürftige Hebeanlagen
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
1. Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (physische Personen) oder
2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).
(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.
(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.
(4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn
1. sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
2. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
3. sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.
(7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.