Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen Paragraf: § 015Kurztext: Hebeanlagenwärterin/HebeanlagenwärterText: (1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein. (2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen. (3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen Paragraf: § 016Kurztext: BetreuungsunternehmenText: (1) Betreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen. (2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss. (3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen Paragraf: § 017Kurztext: Inspektionsstellen ...Text: ... für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind: 1. Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer (physische Personen) oder 2. Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen). (2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen. (3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers. (4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten. (5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen. (6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn 1. sie ihre Berechtigung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat, 2. ihre Akkreditierung abgelaufen ist oder aufgehoben wurde, sie ihre Akkreditierung zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder 3. sie gegen die Pflichten als Inspektionsstelle verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat. (7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 4. AbschnittInhalt: Qualifizierte Personen und Einrichtungen Paragraf: § 018Kurztext: GenehmigungsfiktionText: (1) In Verfahren nach § 17 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat. (2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder 1. eine Abgabestelle im Inland benennt, 2. eine/n Zustellungsbevollmächtigte/n im Inland benennt, 3. eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder 4. eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht. In diesem Fall hat der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist. (3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen. (4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen. (5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren. (6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.