Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 007Kurztext: Aufzugsbuch, AnlagenbuchText: (1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen. (2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen. (3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen: 1. eine Kopie der vorhandenen Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz; 2. Betriebsanleitung der Herstellerfirma; 3. aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter samt Zeugnissen (§ 15); 4. im Falle der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens (§ 16): a) Kopie des Betreuungsvertrages; b) Angabe über die Art der Betreuung (Fernüberwachung); 5. der Prüfbericht der beauftragten Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 3; 6. sämtliche Gutachten und Prüfbescheinigungen der Inspektionsstelle. (4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 008Kurztext: Regelmäßige und außerordentliche ÜberprüfungenText: (1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. (2) Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen. (3) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen. (4) Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden. (5) Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln. (6) Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß § 14 sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen. (7) Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 009Kurztext: Prüfintervalle für die regelmäßigen ÜberprüfungenText: (1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. (2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen. (3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. (4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 010Kurztext: Pflichten der Betreiberin/ des BetreibersText: (1) Die Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass 1. die Hebeanlage gemäß diesem Gesetz und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten wird, 2. die Betriebskontrollen durchgeführt werden (§ 11) und 3. eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden (§ 12). (2) Die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein: 1. Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter; 2. beauftragte Betreuungsunternehmen. Die Übertragung an Beauftragte sowie die Änderung der Art der Beauftragung sind im Aufzugs- bzw. Anlagenbuch einzutragen und der Inspektionsstelle zu melden. (3) Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren. (4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 011Kurztext: BetriebskontrolleText: (1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren. (2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden. (3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 012Kurztext: Befreiung von PersonenText: (1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien. (2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 013Kurztext: MitteilungspflichtText: Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Betrieb und Instandhaltung Paragraf: § 014Kurztext: Außerbetriebnahme, SperreText: (1) Eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen. (2) Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen: 1. im Falle der Verständigung durch eine Inspektionsstelle nach § 6 Abs. 5, § 8 Abs. 5 oder § 20 Abs. 7, 2. bei Feststellung des Fehlens der ausreichenden Vorsorge für die Betriebskontrolle der überwachungsbedürftigen Hebeanlage oder für die unverzügliche Befreiung von Personen. Berufungen gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. (4) Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind. (5) Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen. (6) Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.