Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen Paragraf: § 003Kurztext: Technische AnforderungenText: (1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen. (2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen Paragraf: § 004Kurztext: BewilligungsverfahrenText: (1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird. (2) Als wesentliche Änderung gilt: 1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10%; 2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10%; 3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m; 4. die Erhöhung der Anzahl und/oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt); 5. die Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird) und/oder deren Abmessungen (um mehr als ± 50 mm); 6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Nutzung in beiden Fahrtrichtungen, Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung); 7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel-, Treibscheibe-, hydraulischer, elektrischer Antrieb); 8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn (sofern bauliche Veränderungen erforderlich sind); 9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- und/oder Rollenraumes; 10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden); 11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden); 12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum (sofern die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden); 13. die Änderung der Maße des Rollenraumes (sofern die Wartungsflächen eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes beeinflusst werden); 14. Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten); 15. Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug (um mehr als 10% gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes, ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden); 16. Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anhang I Z. 2.2 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 eingeschränkt wird.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen Paragraf: § 005Kurztext: Unterlagen für das BewilligungsverfahrenText: (1) Dem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: 1. die technische Beschreibung; 2. Pläne mit allen notwendigen Darstellungen samt Kotierung im Maßstab 1:50, sofern Einzelheiten dies erfordern in einer größeren Darstellung, gemäß folgender Aufzählung: a) ein Lageplan über die Lage des Schachtes und der Hebeanlage, des Triebwerks- und Rollenraumes sowie deren ungehinderte Zugänge; b) ein Grundriss des Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung in jedem Geschoss; c) die Geschoßbezeichnungen des Gebäudes im Niveau der Haltestellen; d) die Längsschnitte des Aufzuges und des Aufzugsschachtes; e) die Grundrisse und Schnitte des Triebwerks- und Rollenraumes; f) die Anordnung der Schutzräume im Schacht sowie die Lage der Wartungsflächen; g) die Anordnung des Triebwerkes und der wesentlichen Anlagenteile; h) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung (z. B. Handrad, Bremslüfthebel, Notablass, Bedienelemente des Notstromantriebes); i) die Lüftungsöffnungen des Schachtes sowie des Triebwerks- und Rollenraumes und der Verlauf der Lüftungsführung inklusive der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen; j) erforderlichenfalls Einrichtungen bezüglich der Barrierefreiheit des Aufzugs; 3. die durch den Aufzug auf Gebäudeteile wirkenden maximalen Kräfte und deren Ableitung in das Gebäude sowie die nach dem Stand der Technik ausreichende Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der vom Aufzug beanspruchten Gebäudeteile (statischer Nachweis); 4. Brandschutzkonzept; 5. Vorprüfungsgutachten einer Inspektionsstelle (§ 17), dass die gemäß Z. 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorliegen, weiters dass das Vorhaben den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen sowie den technischen Anforderungen nach § 3 entspricht und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 vorliegt; (2) Kann aus den in Abs. 1 angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen. (3) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 1 sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen: 1. Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes; 2. Baubewilligungsbescheide oder Genehmigungen nach § 33 Steiermärkisches Baugesetz. (4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind. (5) Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den 1. Bauwerbern, 2. den Grundeigentümern oder den Bauberechtigten und 3. den Verfassern der Unterlagen, zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Befugte in Betracht. (6) Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 15/2016Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. AbschnittInhalt: Einbau und Abnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen Paragraf: § 006Kurztext: AbnahmeprüfungText: (1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig). (2) Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen. (3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach § 3 durch die Inspektionsstelle zu unterziehen: 1. Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren; 2. Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer, Türverriegelung, Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung, Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen; 3. Änderung am/des Triebwerk/es (Bremse, Treibscheibe, Triebwerkswelle); 4. Änderung der Tragmittel (Anzahl/Durchmesser); 5. Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis; 6. Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift; 7. Erneuerung der Steuerung (gleiche Funktion); 8. Änderung der Steuerung (z. B. von Ruf- auf Sammelsteuerung, Änderung auf Zielrufsteuerung, Abschaltung der Außensteuerung durch Zeitschaltung anstelle einer Abschaltung der Außensteuerung durch beweglichen Fahrkorb-Fußboden); 9. Änderung der Antriebssteuerung bzw. –regelung; 10. Erhöhung der Nennlast um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nennlast; 11. Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um nicht mehr als 10 % oder Verringerung der Nenngeschwindigkeit; 12. Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge (z. B. durch Stilllegung, Entfall, auch bei Verringerung der Förderhöhe); 13. Änderung der Art von Schachttüren (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich oder die Brandschutzausführung nicht beeinträchtigt werden); 14. Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbes (z. B. Ersatz von Holz durch Stahlblech, Ersatz von Stahlblech durch Glas); 15. Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes; 16. Änderung der Maße des Triebwerksraumes (sofern die Wartungsflächen nicht eingeschränkt werden und/oder die Stand- und Brandsicherheit des Gebäudes nicht beeinflusst werden); 17. Entfall der Hinweise „Alleinfahren von Kindern unter 12 (oder 6) Jahren verboten“; 18. Entfall des Nothaltschalters im Fahrkorb. (4) Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln. (5) Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständige