Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 062Kurztext: Aufsichtsbehördliche MaßnahmenText: (1) Kommt eine Gemeinde der ihr nach § 42 auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Landesregierung ein örtliches Entwicklungskonzept oder einen Flächenwidmungsplan anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 24, 38 und 42. Falls die Erlassung einer Bausperre notwendig erscheint (§ 9), kann auch diese von der Landesregierung erlassen werden. (2) Kommt die Gemeinde den Verpflichtungen nach § 22 Abs. 8 und 9 sowie nach § 40 Abs. 8 aus eigenem Verschulden nicht fristgerecht nach, können diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 063Kurztext: Eigner WirkungsbereichText: (1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (2) Alle zu fassenden Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung – ausgenommen jene nach Abs. 3 – bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. (3) Für Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 29 Abs. 3) und die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (§ 40 Abs. 6) genügt eine einfache Stimmenmehrheit. (4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, Genehmigungsanträge gemäß §§ 24 und 38 ohne Beschluss des Gemeinderates zurückzuziehen. Der Gemeinderat ist in der nächsten Sitzung darüber zu informieren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 064Kurztext: VerweiseText: (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Alpenkonvention, BGBl. III Nr. 230 bis 238/2002; 2. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010; 3. Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 640/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 341/1991; 4. Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010; 5. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012; 6. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009; 7. Vermessungsgesetz – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013. (3) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30; 2. Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 065Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. gemäß § 7 ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt, 2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß § 41 Abs. 3 nicht fristgerecht verwirklicht, 3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt oder 4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach § 47 Abs. 1 erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu e 7.500,- zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 066Kurztext: EU-RechtText: Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/42/EG: Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), ABl. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30; 2. Richtlinie 2002/49/EG: Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18. 7. 2002, S. 12; 3. Richtlinie 2003/4/EG: Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14. 2. 2003, S. 26; 4. Richtlinie 2012/18/EU: Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. L 197 vom 24. 7. 2012, S. 1; 5. Richtlinie (EU) 2018/2001: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Verfahren gemäß § 37 Abs. 4 und § 44 Abs. 5, bei denen der Antrag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bezirksgericht eingelangt ist, sind vom zuständigen Bezirksgericht nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen. (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, (das war der 25. März 2003) rechtswirksame Flächenwidmungspläne, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht geändert wurden, gelten die Bestimmungen der § 27 Abs. 1a, 1b, 2 und 3 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, bis zur nächsten Änderung des Flächenwidmungsplanes weiter. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 1. das Entwicklungsprogramm (Aufstellung oder Abänderung) gemäß § 11 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 den im § 11 Abs. 1 angeführten Stellen bereits übermittelt wurde; 2. der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Erstellung oder Änderung) gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde; 3. der Beschluss über die Auflage des Flächenwidmungsplanes (Erstellung oder große Änderung) gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde; 4. der Gemeinderat zwecks Änderung des Flächenwidmungsplanes (kleine Änderung) gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat; 5. der Beschluss über die Auflage des Bebauungsplanes (Erstellung) gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde; 6. der Gemeinderat zwecks Erstellung der Bebauungsrichtlinie gemäß § 27 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat; 7. der Gemeinderat zwecks Änderung des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinie gemäß § 27 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 die Anhörung bereits eingeleitet hat. (4) Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 erlassen werden, bleiben unberührt. (5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren betreffend die Umlegung von Grundstücken und die Grenzänderung sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (6) In Bauverfahren, die auf Flächen durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle LGBl. Nr. 22/2003, (das war der 1. Jänner 2004) als Flächen nach § 23 Abs. 5 lit. d und e in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, ausgewiesen waren und der Flächenwidmungsplan bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht geändert wurde, sind die Einschränkungen des § 30 Abs. 1 Z 5 vorvorletzter Satz anzuwenden. (7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne anhängige Planungsverfahren können ohne Rücksichtnahme auf die §§ 19 Z 3 zweiter Satz und 26 Abs. 7 Z 7 zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Umgebungslärm sowie zum Zeitpunkt der Herausgabe der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne die Auflage gemäß § 38 Abs. 1 bereits beschlossen oder gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 verfügt wurde oder das Anhörungsverfahren gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 bereits eingeleitet wurde. (8) Für örtliche Entwicklungskonzepte, die auf Grundlage des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2005, LGBl. Nr. 13/2005, aufgestellt wurden, sowie für Flächenwidmungspläne, die auf Grundlage solcher örtlicher Entwicklungskonzepte einer Revision unterzogen wurden, gilt die Revisionsfrist von fünf Jahren. (9) Die Erteilung von Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes für Einkaufszentren auf Grundflächen, die im Sinn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung vor der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, ausgewiesen wurden, ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unzulässig. (10) Die Erteilung von Baubewilligungen und Genehmigungen nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes für neue Handelsbetriebe auf Grundflächen, die im Sinn des § 23 Abs. 5 lit. d des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, als Gewerbegebiete ausgewiesen wurden, ist nur bis zum 31.12. 2010 zulässig. Dies gilt nicht für die nach § 30 Abs. 1 Z 4 zulässigen Handelsbetriebe. (11) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Handelsbetrieben auf Grundflächen, die im Sinn des § 23 Abs. 5 lit. d des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, als Gewerbegebiete bzw. im Sinn des § 23 Abs. 5 lit. d des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 112/2002, als Industrie- und Gewerbegebiete I ausgewiesen sind, dürfen Zubauten (§ 2 Abs. 2) einmalig bewilligt werden, wobei die bestehende Verkaufsfläche maximal verdoppelt werden darf und die Verkaufsfläche insgesamt 800 m² nicht überschreiten darf. (12) Die Bestimmung des § 31 Abs. 10 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren können nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmung des § 23a Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 20/2003, zu Ende geführt werden. (13) Die Bestimmung des § 33 gilt für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 3 erlassen werden. (14) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (§ 42) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen. (15) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Regionalversammlungen und Regionalvorstände gelten als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach diesem Gesetz. (16) Mit der Novellierung LGBl. Nr. 44/2012 wird der bis dahin bestehende Raumordnungsbeirat aufgelöst. Dessen Aufgaben gehen auf das bisherige Raumordnungsgremium über, das zugleich die neue Bezeichnung Raumordnungsbeirat erhält. (17) Für Bebauungspläne, die auf Grundlage von Flächenwidmungsplänen erstellt werden, die auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des StROG 2010 erlassen wurden, können die Inhalte des § 41 angewendet werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 96/2014
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067aKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr.111/2011Text:
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067bKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.96/2014Text: (1) Für Gemeinden, die mit Wirkung 1. Jänner 2015 vereinigt oder aufgeteilt werden, ist die Vorlage einer Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes und/oder des Flächenwidmungsplanes zur Genehmigung ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2014 unzulässig. (2) Verfahren zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes können in gemäß §§ 8, 9 und 10 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 neu geschaffenen Gemeinden bis zur Erlassung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes nach § 42a Abs. 1 betreffend Grundflächen, für die kein von der Landesregierung genehmigtes örtliches Entwicklungskonzept vorliegt und die einen Änderungsbereich von maximal 3.000 m² umfassen, gemäß § 39 durchgeführt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 140/2014
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067cKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 140/2014Text: (1) Für den Fall der Auflösung einer Kleinregion aufgrund der Vereinigung sämtlicher dieser angehörigen Gemeinden behalten ihre in den Regionalvorständen vertretenen Mitglieder bis zur Konstituierung des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl ihre Funktion. (2) § 17a Abs. 2 Z. 2a ist frühestens ab der Konstituierung der Gemeinderäte nach den allgemeinen Gemeinderatswahlen 2015 anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067dKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015Text: Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067eKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 61/2017Text: (1) Bestehende Seveso-Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt für bestehende Betriebe, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067fKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2020Text: (1) Bei Handelsbetrieben, die zum 1. Juli 2010 bereits rechtmäßig bestanden haben und deren Verwendungszweck dem jeweiligen Baugebiet widerspricht, dürfen durch bauliche Maßnahmen Erweiterungen bewilligt werden, wobei die Verkaufsfläche insgesamt 800 m² nicht überschreiten darf. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 6/2020 anhängigen Verfahren können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067gKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 15/2022Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes bereits aufgelegt, der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde. (2) Wird bei einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2022 bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betrieb eine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 1 Z 36a) durchgeführt, kann die bisherige Widmungskategorie beibehalten werden, allerdings müssen bei einer Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstandes die Anforderungen des § 26 Abs. 6 erfüllt sein. Dazu hat die Gemeinde auf Basis des § 26 Abs. 8 den angemessenen Sicherheitsabstand zu ermitteln und nach § 26 Abs. 7 Z 4 im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 067hKurztext: Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde. (2) Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 21 Abs. 3 Z 4a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen. (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist § 27 Abs. 5 Z 1 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich: 1. betriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, 2. Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie 3. Ersatzbauten bewilligt werden dürfen. (4) Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen. (5) Die Änderungen des § 33 gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 1 erlassen werden. (6) In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können § 27 und §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird. (7) Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des § 36 Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach § 36 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchzuführen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 068Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 068aKurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Einfügung des § 68a im Inhaltsverzeichnis und des § 27 Abs. 6 sowie die Neufassung des § 33 Abs. 3 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft. (2) Die Änderung der §§ 17 und 18 sowie die Einfügungen im Inhaltsverzeichnis, des § 17a und des § 67a durch die Novelle LGBl. Nr. 111/2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft. (3) Die Änderung des § 27 Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, des § 31 Abs. 9 Z 1, des § 33 Abs. 3 Z 2 lit. a und b, Abs. 3 Z 2 lit. d, Abs. 4 Z 5, Abs. 5 Z 4, des § 33 Abs. 5 Z 6 und 7 sowie des § 47 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 111/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2012, in Kraft. (4) Die Änderungen zu § 16 im Inhaltsverzeichnis, des § 14 Abs. 2, der §§ 15 und 16, des § 18 Abs. 6 sowie des § 31 Abs. 9 und die Einfügung des § 67 Abs. 16 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2012, in Kraft. (5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 7 Abs. 3, des § 37 Abs. 7, des § 44 Abs. 5, 6 und 9, des § 45 Abs. 4 und 5, des § 47 Abs. 4 und 5, des § 50 Abs. 1, des § 53 Abs. 3, der §§ 56 und 57 Abs. 4 und des § 64 Abs. 2 Z 2 bis 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 39 Abs. 1 erster Satz, § 40 Abs. 6 vorletzter Absatz, § 42a, § 67 Abs. 17 und § 67b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2014, in Kraft. (7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 140/2014 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 12, des § 17a Abs. 2 Z. 2 und des § 67b Abs. 2 sowie die Einfügung des § 17a Abs. 2 Z. 2a und des § 67c mit 1. Jänner 2015 in Kraft. (8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 139/2015 treten die Änderung des § 2 Abs. 1 Z. 19, des § 17a Abs. 2 bis 4 und des § 18 Abs. 3 und 4 sowie die Einfügung des § 67d mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft. (9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, der § 2 Abs. 1 Z 1, Z 30a und Z 34, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. j und k, § 6 Abs. 2, § 21 Abs. 3 Z 5, § 26 Abs. 6, Abs. 7 Z 4 und Abs. 8, § 30 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, § 64 Abs. 3, § 66 und § 67e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft. (10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2017 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der § 13, § 14 Abs. 2 Z. 4 und 6, § 15 Abs. 2 Z. 7, § 17 und § 31 Abs. 9 lit. b mit 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig treten § 12 Z. 2 und 4 sowie die §§ 17a und 18 außer Kraft. (11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 2 Abs. 1 Z 4, Z 6, Z 22, Z 31 und Z 36, § 8 Abs. 2 bis 5, § 22 Abs. 7 und Abs. 9 Z 2, § 24 Abs. 11, 12 und 13, § 24a, § 26 Abs. 2, 4 und Abs. 6 Z 1, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 7, § 30 Abs. 7 und 8, § 31 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Z 1, § 33 Abs. 3 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 und 5, § 33 Abs. 5 Z 2 und Z 6, § 33 Abs. 6 und 7 Z 2, § 38 Abs. 11 und 12, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 8, § 42a, § 46 Abs. 3, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 1 Z 3, § 63 Abs. 4 sowie § 67f mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Februar 2020, in Kraft; gleichzeitig treten § 31 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 außer Kraft. § 24 Abs. 5 letzter Satz tritt rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2010, das ist der 1. Juli 2010, in Kraft. (12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 27a, Z 27b, Z 27c und Z 36a, § 4, § 4a, § 5 Abs. 1, Abs. 2 bis 4, § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 14, § 24 Abs. 3 Z 6 und Z 7, Abs. 4, 6 und 13, § 26 Abs. 8, § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 38 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 7 und 8, Abs. 4, 6 und 13, sowie § 67g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Februar 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 24 Abs. 3 Z 8, § 38 Abs. 1 Z 4, Abs. 3 Z 9 und Abs. 5 außer Kraft. (13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 14, 18a, 32a, 39a und 41, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 Z 2 lit. d, e, i und j, § 3 Abs. 2 Z 5, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 11 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 10, § 13a, § 21 Abs. 3 Z 4a, 5 und 6, § 22 Abs. 5, 5a, 6, 8 und 9, § 26 Abs. 1, § 26a, § 27, § 30 Abs. 1 Z 3, 8 bis 10, § 30 Abs. 2a und 3, § 31 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Z 3, § 33 Abs. 3 Z 1, 2 lit. d, § 33 Abs. 4 Z 6 bis 8, § 33 Abs. 5 Z 1 lit. b, § 33 Abs. 5 Z 2 und 6, § 33 Abs. 7 Z 5 und 6, § 34, § 35, § 36, § 38 Abs. 10 Z 1, § 41 Abs. 1 Z 2 lit. i, § 41 Abs. 2 Z 8, § 42 Abs. 8 Z 4 und Abs. 8a, § 43, § 46 Abs. 1, § 66 Z 4 und 5 und § 67h mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2022, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 15 und 21, § 31 Abs. 8 und 9, § 33 Abs. 7 Z 2, § 37 und § 42 Abs. 8 Z 1 und Abs. 10 außer Kraft. (14) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 9 Abs. 1, § 49 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 96/2014, LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 139/2015, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 6/2020, LGBl. Nr. 15/2022, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 84/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 5. TeilInhalt: Straf, Übergangs- und Schlussbestimmungen Paragraf: § 069Kurztext: AußerkrafttretenText: (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127/1974, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2008, außer Kraft. (2) Der letzte Satz des § 67 Abs. 9 tritt mit 31.12.2010 außer Kraft.