Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 054Kurztext: StrafenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder 2. entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt. (2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 055Kurztext: ÜberwachungText: (1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen. (2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen. (3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln. (4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 055aKurztext: Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen u. MännernText: Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 055bKurztext: DatenverarbeitungText: Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung pesonenbezogene Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 31 und § 55, übermitteln. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 056Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der GemeindeText: Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 057Kurztext: VerweiseText: (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2014, 2. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, 3. Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/2013, 4. Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln. (3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. (4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058aKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2009Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln. (3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058bKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.81/2010Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 abgeschlossen worden sind, sind nach den zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln. (3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058cKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.67/2011Text: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 67/2011 nach § 47 Abs. 1 Z 2 bestellten Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen gelten bis zur nächsten Gemeinderatswahl als Ortsvertreterin/Ortsvertreter. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058dKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr155/2014Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 155/2014 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 058eKurztext: Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.47/2015Text: (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 059Kurztext: Inkrafttreten, AußerkrafttretenText: Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen. (2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft. (3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden. (4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994. (5) § 22 Abs. 2 Z 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft. (6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: VI. AbschnittInhalt: Straf- und Schlußbestimmungen Paragraf: § 060Kurztext: Inkrafttreten von NovellenText: (1) Die Neufassung der §§ 14, 23 und 39 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 60/1995 ist mit 5. August 1995 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung der §§ 4, 12, 13 Abs. 1 und 2, 14, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 Z 3 und 6, 18 Abs. 2, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 28 Abs. 3, 30 Abs. 2, 5 und 6, 35 Abs. 1, 38, 39 Abs. 1, 48 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 und 54 Abs. 1 und 57 Abs. 2 und die Aufhebung der §§ 20, 21 und 28 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2000, in Kraft. (3) Die Neufassung des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) Die Neufassung des § 14 und § 45 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. August 2002, in Kraft. (5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 2, des § 8, des § 9 Abs. 1, des § 10, des § 16 Abs. 1, des § 22, des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 33, des § 34 Abs. 1 und 2, des § 35 Abs. 1 und 3, des § 36, des § 39 Abs. 1, des § 54 Abs. 1, des § 57 Abs. 2, die Einfügung des § 8a, des § 55a und des § 58a sowie der Entfall des § 6 Abs. 1 Z 3, durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2009, in Kraft. (6) Die Änderung des § 51 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft. (7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1 Z 5, des § 8a Abs. 5 Z 1, des § 18 Abs. 1 Z 7 und des § 26 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 58b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft. (8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 1, des § 7, des § 8 Abs. 1, des § 8a, des § 14 erster Satz, des § 18 Abs. 1 Z 7, des § 26 Abs. 1, des § 27, des § 45, des § 46 und des 58a Abs. 2, die Einfügung des § 28a und des § 58b, der Entfall des § 16 Abs. 1 Z 6, des § 47, des § 48, des § 49, des § 50, des § 51 und des § 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2011, in Kraft. (9) Die Änderung des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft. (10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 14 und 30 Abs. 1 bis 3, der §§ 31 und 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1 und 4, des § 36 Abs. 2, des § 39 Abs. 1 und 2, des § 43 Abs. 2, des § 44, der Überschrift des V. Abschnitts, der §§ 45 und § 46 Abs. 2 und des § 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (11) In der Fassung der 10. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 155/2014, treten in Kraft: 1. § 3 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 4, § 57 Abs. 2, § 58c und § 58d, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014; 2. § 14 mit 1. Jänner 2015. (12) In der Fassung der 11. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 47/2015, treten in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 7 Abs. 1 zweiter Satz, § 8 Abs. 4 und Abs. 5, § 8a, § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b, § 55, § 55b, und § 58e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 6 außer Kraft. (13) In der Fassung des Gesetztes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 55b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 75/2002, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 155/2014, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018