Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: UmweltschutzbestimmungenParagraf: § 025Kurztext: Errichtung von FeuerungsanlagenText: (1) Bei der Errichtung und dem Einbau von Feuerungsanlagen ist das Erfordernis eines Pufferspeichers unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. (2) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer behördlichen Überprüfung (§ 27 Oö. LuftREnTG) herzustellen. (3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im Abnahmebefund und in den Prüfberichten über die jeweiligen wiederkehrenden Überprüfungen zu dokumentieren.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: UmweltschutzbestimmungenParagraf: § 026Kurztext: Zulässige BrennstoffeText: ArtBrennstoffetechnische AnforderungenStandardisierte fossile BrennstoffeErdgas FlüssiggasÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und PrüfverfahrenNicht standardisierte erneuerbare biogene BrennstoffeBiogas, Klärgas, Holzgas, DeponiegasDer Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffeaufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas; (Biomethan)ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: UmweltschutzbestimmungenParagraf: § 027Kurztext: Emissionsgrenzwerte und AbgasverlusteText: (1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort. (2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden: 1. Gasförmige fossile Brennstoffe:Parameter:Feuerungsanlagen:Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung:Abgasverlust (%)1014CO (mg/m³)100200Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. 2.Gasförmige biogene Brennstoffe:Parameter:Grenzwerte:Abgasverlust (%)10CO (mg/m³)100NOx (mg/m³)200SO2 (mg/m³)350Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: UmweltschutzbestimmungenParagraf: § 028Kurztext: Feuerungsanlagen ab 50 kW NennwärmeleistungText: Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 3. HauptstückInhalt: UmweltschutzbestimmungenParagraf: § 029Kurztext: GasmotorenText: Gasmotoren dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten: 1. Erdgas, Flüssiggas: Parameter:Brennstoffwärmeleistung (MW):bis 2,5> 2,5CO (mg/m³)200200NOx (mg/m³)250150NMHC (mg/m³)15050 2. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas: Parameter:Brennstoffwärmeleistung (MW):bis 0,25> 0,25CO (mg/m³)1.000 *)400 *)NOx (mg/m³)1.000500NMHC (mg/m³)–150 *) Für mit Holzgas betriebene Gasmotoren gemäß Z 2 gilt ein Wert von 1.500 mg/m³. Die Grenzwerte für CO, NOx und NMHC der Z 1 und Z 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.