Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 008Kurztext: Über- und UnterdrucksicherungenText: (1) Jeder Behälter, in dem Biogas erzeugt, aufbereitet oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch die Herstellerin bzw. den Hersteller zu bescheinigen. (2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, ist ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung zu verhindern. Als Sperrflüssigkeiten dürfen bei Einfriergefahr nur mit Wasser vollständig mischbare Flüssigkeiten verwendet werden, die bei den zu erwartenden Temperaturen nicht einfrieren können. In den Zuleitungen zur Über- und Unterdrucksicherung dürfen keine Absperrmöglichkeiten errichtet werden.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 009Kurztext: FlammendurchschlagsicherungText: Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung bzw. vor und nach Gasverdichtern ist eine der ÖNORM EN ISO 16852 (§ 34 Abs. 1) entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammen-durchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 010Kurztext: GasfackelText: (1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass im Fall einer Störung der Gasverbrauchseinrichtungen die anfallende Gasmenge vollständig verbrannt werden kann. (2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich: a) händisch betätigbare Absperreinrichtung, b) Schnellschlussarmatur, die die Gaszufuhr selbsttätig im Störfall unterbricht, c) Flammendurchschlagsicherung, d) selbsttätig wirkende Zündeinrichtung, e) Flammenüberwachungseinrichtung. (3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren: a) mindestens 4 m über dem Boden, b) horizontaler Mindestabstand von 5 m zu Bauwerken, Freileitungen, Verkehrswegen und zu Lagerungen von brennbaren Stoffen.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 011Kurztext: GasrohrleitungenText: (1) Gasrohrleitungen sind nur aus Polyethylen oder korrosionsbeständigem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Oberirdisch oder im Inneren von Gebäuden dürfen Gasrohrleitungen nur aus korrosionsbeständigem Stahl ausgeführt werden. (2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder mit einem Kondensatsammler zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig. (3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus korrosionsbeständigem Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 012Kurztext: Aufstellungserfordernisse ...Text: ... für Gasverbrauchseinrichtungen (1) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann. (2) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung bis zu 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3 (§ 34 Abs. 1) auszubilden. (3) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 50 kW ist ein eigener Aufstellraum erforderlich, der entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) auszubilden ist und überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) bestehen muss. Bei frei stehenden Aufstellräumen ist die Aufstellung in einem Raum aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) und einer Brandabschnittbildung gegenüber benachbarten Gebäudeteilen zulässig (ausreichende Brandschutzzone, brandabschnittsbildende Wand mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2). (4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden. (5) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Gasmotore) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit „Not-Ausschalter Gasheizkessel“ bzw. „Not-Ausschalter Gasmotor“ gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. (6) Die Gaszufuhr zu Gasverbrauchseinrichtungen muss im Freien möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die „AUF - ZU“ Position muss gekennzeichnet sein.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 013Kurztext: ZutrittsbeschränkungText: Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 014Kurztext: Anforderungen an Membrane für GasspeicherText: (1) Membrane für Gasspeicher müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Ableitwiderstand: kleiner als 108 Ohm, Brennbarkeitsklasse (für äußere Folie): mindestens C-s3, d2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1), Gasdurchlässigkeit (Methan): höchstens 1.000 ml/(m² d bar), Membranmaterial: medien-, temperatur- und alterungsbeständig, Oberflächenwiderstand: kleiner als 109 Ohm gemessen bei 50 % relativer Luftfeuchte und 23 °C, Reißfestigkeit (Höchstzugkraft): ind. 3.000 N/5 cm, Temperaturbeständigkeit: - 30 °C bis + 70 °C, UV-Beständigkeit: Angabe der Eignungsdauer für UV-Strahlung ausgesetzte Membranen. (2) Die Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin bzw. des Herstellers nachzuweisen.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 015Kurztext: Baulicher und organisatorischer BrandschutzText: (1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten aufzustellen. Die Brandabschnitte sind durch Bauteile mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2 oder durch ausreichende Brandschutzzonen (Abs. 4) herzustellen. (2) Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu verschließen. Bei Türöffnungen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens einem Drittel der Gesamtfläche der jeweiligen brandabschnittsbildenden Wand, genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (EI2 30-C1). (3) Bei Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen für Fermenter und Gasspeicher sind die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membran des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird. (4) Bei baulichen Brandschutzmaßnahmen für den Gasspeicher, welche nicht der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten entsprechen, ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich. (5) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen. (6) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Licht und Feuer sind verboten. (7) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten. (8) Vor Inbetriebnahme ist für die Biogasanlage ein Brandschutzplan gemäß der TRVB 121 O zu erstellen und der(en) örtlichen Feuerwehr(en) nachweislich zu übergeben. (9) Bei Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten ist eine Ausbildungsqualifikation gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O erforderlich und hat diese Person die Aufgaben gemäß der TRVB O 119 und TRVB O 120 wahrzunehme
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 016Kurztext: Explosionsschutztechnische Anforderungen ...Text: ... im Allgemeinen (1) Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz). 2. Ist dies nicht möglich a) auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge bzw. des Betriebs der Biogasanlage, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz), b) aus organisatorischen und technischen Gründen, sind Maßnahmen zu treffen, die schädliche Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Personen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz). 3. Die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), gelten als Stand der Technik und sind bei Biogasanlagen einzuhalten. (2) Für Biogasanlagen hat der Betreiber bzw. die Betreiberin ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) vor Inbetriebnahme zu erstellen und dieses auf aktuellem Stand zu halten. (3) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen: a) Die Zone 0 ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind. b) Die Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel bilden können. c) Die Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten. (4) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan in Grund- und Aufriss mit den erforderlichen Schnittplänen darzustellen. Dieser Plan ist von einer dazu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 017Kurztext: Vorgruben und SchächteText: Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 018Kurztext: Fermenter und FaultürmeText: (1) Der Gasraum des Fermenters gilt im Normalbetrieb als Zone 1. Bei Entschwefelung mittels Lufteinblasung gilt der Bereich von 3 m allseits um die Einblasstelle in den Gasraum des Fermenters als Zone 0. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 6 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können. In der Luftzuleitung der Entschwefelungseinrichtung zum Gasraum des Fermenters ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen. (2) Bei Öffnungen des Gasraums des Fermenters ins Freie, zB Serviceöffnungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen müssen grundsätzlich ins Freie führen. (3) Die Feststoffeinbringvorrichtung muss innerhalb des Fermenters mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Tiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Füllstand des Fermenters ist automatisch zu überwachen. Bei Unterschreiten des Mindestfüllstands von 1 m über der Einbringöffnung muss selbsttätig Alarm ausgelöst werden und müssen im Umkreis von 3 m um den Aufgabetrichter (Feststoffeintragvorrichtung) alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel selbsttätig außer Betrieb gesetzt werden. (4) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 019Kurztext: GasspeicherText: (1) Für Gasspeicher im Freien gilt Folgendes: 1. Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1 vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 3 m allseitig um den Behälter gilt als Zone 2. 2. Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings um den Behälter bis zu einem Abstand von 3 m, allseitig von der Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2. 3. Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, gilt der Bereich zwischen innerer und äußerer Folie als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Folie bis zu einem Abstand von 1 m gilt als Zone 1, bis zu 3 m als Zone 2. Der Raum allseits um die äußere Folie gilt bis zum Abstand von 2 m als Zone 2. Der Raum zwischen Membranbehälter und Folie für den Witterungsschutz ist mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen zur natürlichen Lüftung auszustatten. An der höchsten Stelle ist eine ständig wirksame Lüftungsöffnung vorzusehen. 4. Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu rechnen. (2) Für Gasspeicher in Räumen gilt Folgendes: 1. Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten. Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen oder dergleichen vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden. Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum gilt als Zone 2. 2. Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im Bereich der Decke anzuordnen. 3. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende Mindestquerschnitte aufweisen: Gasvolumen: Mindestquerschnitte: bis 50 m³ 600 cm² bis 100 m³ 1.000 cm² bis 200 m³ 1.500 cm² über 200 m³ 2.000 cm²
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 020Kurztext: GasmotorenaufstellungsräumeText: (1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung: A = 10 P + 175 A ... freier Querschnitt in cm² P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW. Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen. (2) Grundsätzlich ist im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen vorzusehen, sofern sich aus den Aufstellungsbedingungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Gasmotor-Anlage nichts anderes ergibt. (3) Die Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Aufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken würden (zB Verdichter), ist ohne technische Zusatzmaßnahmen (Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen) nicht zulässig. (4) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Der Abluftventilator muss als geeignet für die Zone 1 ausgeführt werden und einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotorenaufstellungsraum selbsttätig durch ein außerhalb dieses Raums befindliches Magnetventil unterbunden werden, wobei die Zwangslüftung weiterlaufen muss. Die Absperreinrichtung muss bei Ausfall der elektrischen Energie automatisch geschlossen werden. Es sind mindestens zwei Gassensoren (direkt beim Gasmotor und über dem Gasmotor in Deckennähe) zu situieren. (5) Wird die geruchsbeladene Luft der geschlossenen Vorgrube über die Gasverbrauchseinrichtung abgesaugt, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Rückzündung in die Vorgrube kommt.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 021Kurztext: Verdichter für BiogasText: (1) Verdichter dürfen nur in einem Raum oder an einer Stelle aufgestellt werden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Die Aufstellung von Verdichtern hat im Freien oder in einem Raum, hergestellt aus Baustoffen der Klasse A 2, zu erfolgen. (2) Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Bei Verdichtern, welche nicht auf Dauer als technisch dicht eingestuft sind oder diese Dichtheit auf Dauer nicht gewährleisten können, gilt der Bereich von 1 m um den Verdichter als Zone 1, der restliche Raum als Zone 2. (3) Bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage, welche bei 20 % des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) automatisch eine technische Entlüftung des Raums mit mindestens fünffachem Luftwechsel pro Stunde in Betrieb setzt, gilt der gesamte Aufstellungsraum als Zone 2. Der Sensor des Gasspürgeräts ist direkt beim Verdichter zu situieren. (4) Wird zusätzlich bei Erreichen von 40 % UEG automatisch die Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes abgesperrt, ist die Ausweisung von Explosionsschutzzonen im Aufstellungsraum nicht erforderlich. (5) Bei Verdichtern, welche nicht dauerhaft als technisch dicht ausgeführt und die im Freien an einer gut durchlüfteten Stelle aufgestellt sind, gilt der Bereich von 2 m um den Verdichter als Zone 2.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 022Kurztext: Ableitungen aus ÜberdrucksicherungenText: (1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann. (2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein. (3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein. (4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 023Kurztext: KondensatabscheiderText: (1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen. (2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.
Oö. GasverordnungFassung: LGBl.Nr. 98/2015Zuletzt: [derzeit nur Stammfassung]Abschnitt: 2. 2. AbschnittInhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen Paragraf: § 024Kurztext: Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...Text: ... Ausnahmebestimmungen (1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie zB Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrvorrichtungen usw. festzulegen. (2) Bei begründeten Ansuchen nach § 18 Abs. 6 Oö. LuftREnTG ist ein Gutachten einer befugten oder eines befugten Sachverständigen für Biogasanlagen vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass durch geeignete technische Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz entsprechend dem Stand der Technik erreicht wird.