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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
008 Über- und Unterdrucksicherungen
009 Flammendurchschlagsicherung
010 Gasfackel
011 Gasrohrleitungen
012 Aufstellungserfordernisse ...
013 Zutrittsbeschränkung
014 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
015 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
016 Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
017 Vorgruben und Schächte
018 Fermenter und Faultürme
019 Gasspeicher
020 Gasmotorenaufstellungsräume
021 Verdichter für Biogas
022 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
023 Kondensatabscheider
024 Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. 2. Abschnitt
Inhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf: § 020
Kurztext: Gasmotorenaufstellungsräume
Text: (1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:
A = 10 P + 175
A ... freier Querschnitt in cm²
P ... maximale vom Generator abgegebene elektrische Leistung in kW. Der freie Querschnitt muss mindestens 400 cm² je Öffnung betragen.
(2) Grundsätzlich ist im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen vorzusehen, sofern sich aus den Aufstellungsbedingungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Gasmotor-Anlage nichts anderes ergibt.
(3) Die Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Aufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken würden (zB Verdichter), ist ohne technische Zusatzmaßnahmen (Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen) nicht zulässig.
(4) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Der Abluftventilator muss als geeignet für die Zone 1 ausgeführt werden und einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotorenaufstellungsraum selbsttätig durch ein außerhalb dieses Raums befindliches Magnetventil unterbunden werden, wobei die Zwangslüftung weiterlaufen muss. Die Absperreinrichtung muss bei Ausfall der elektrischen Energie automatisch geschlossen werden. Es sind mindestens zwei Gassensoren (direkt beim Gasmotor und über dem Gasmotor in Deckennähe) zu situieren.
(5) Wird die geruchsbeladene Luft der geschlossenen Vorgrube über die Gasverbrauchseinrichtung abgesaugt, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Rückzündung in die Vorgrube kommt.