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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
008 Über- und Unterdrucksicherungen
009 Flammendurchschlagsicherung
010 Gasfackel
011 Gasrohrleitungen
012 Aufstellungserfordernisse ...
013 Zutrittsbeschränkung
014 Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
015 Baulicher und organisatorischer Brandschutz
016 Explosionsschutztechnische Anforderungen ...
017 Vorgruben und Schächte
018 Fermenter und Faultürme
019 Gasspeicher
020 Gasmotorenaufstellungsräume
021 Verdichter für Biogas
022 Ableitungen aus Überdrucksicherungen
023 Kondensatabscheider
024 Betriebs- und Wartungsvorschriften, ...
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. 2. Abschnitt
Inhalt: Brand- und Explosionsschutz für Biogasanlagen
Paragraf: § 019
Kurztext: Gasspeicher
Text: (1) Für Gasspeicher im Freien gilt Folgendes:
1. Bei der Aufstellung von einwandigen Membrangasbehältern im Freien ist ein Bereich von 1 m über dem Gasbehälter als Zone 1 vorzusehen. Der Raum bis zu einem Abstand von 3 m allseitig um den Behälter gilt als Zone 2.
2. Bei Doppelmembranbehältern gilt der Bereich zwischen Membran und Ummantelung als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Membran gilt bis zu einem Abstand von 1 m als Zone 1. Der Raum rings um den Behälter bis zu einem Abstand von 3 m, allseitig von der Behälterwand gemessen, gilt als Zone 2.
3. Bei einwandigen Membrangasbehältern, welche mit einer zusätzlichen Folie als Witterungsschutz ausgestattet sind, gilt der Bereich zwischen innerer und äußerer Folie als Zone 1. Der Bereich um jede Öffnung der äußeren Folie bis zu einem Abstand von 1 m gilt als Zone 1, bis zu 3 m als Zone 2. Der Raum allseits um die äußere Folie gilt bis zum Abstand von 2 m als Zone 2. Der Raum zwischen Membranbehälter und Folie für den Witterungsschutz ist mit ständig wirksamen Lüftungsöffnungen zur natürlichen Lüftung auszustatten. An der höchsten Stelle ist eine ständig wirksame Lüftungsöffnung vorzusehen.
4. Bei Gasbehältern, welche zum Teil aus Beton bestehen und die nur im oberen Teil durch Folien gebildet werden, sind die Explosionsschutzzonen allseitig von der Folienoberfläche zu rechnen.
(2) Für Gasspeicher in Räumen gilt Folgendes:
1. Bei der Anordnung von Membrangasbehältern in geschlossenen Räumen ist das Innere dieser Räume als Zone 1 zu betrachten. Außerhalb dieser geschlossenen Räume sind explosionsgefährdete Bereiche um Öffnungen ins Freie, wie Lüftungsöffnungen, Türen oder dergleichen vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen in andere Räume sind zu vermeiden. Soweit Öffnungen in andere Räume bestehen, sind Schleusen mit ständig wirksamer Be- und Entlüftung anzuordnen. Der Schleusenraum gilt als Zone 2.
2. Gaslagerräume dürfen nicht an Wohnräume bzw. Wohnbereiche angrenzen und müssen über eine Querlüftung verfügen. Die Zuluftöffnung ist im Bereich des Fußbodens, die Abluftöffnung im Bereich der Decke anzuordnen.
3. Die Zu- und Abluftöffnungen müssen jeweils folgende Mindestquerschnitte aufweisen:

Gasvolumen: Mindestquerschnitte:
bis 50 m³ 600 cm²
bis 100 m³ 1.000 cm²
bis 200 m³ 1.500 cm²
über 200 m³ 2.000 cm²