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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Hauptstück
2. 2. Abschnitt
2. Hauptstück, 1. Abschnitt
003 Erdgas
004 Flüssiggas
005 Aufstellung von Druckbehältern
006 Bestimmungen über die Abgasführung
007 Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen ...
3. Hauptstück
4. Hauptstück
5. Hauptstück
Anlagen
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Gasverordnung
Abschnitt: 2. Hauptstück, 1. Abschnitt
Inhalt: 2. Hauptstück
Sicherheitstechnische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 003
Kurztext: Erdgas
Text: (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
(1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:
1. Die Verwendung ist nur für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck MOP von 100 mbar zulässig. Edelstahl-Wellrohre dürfen nur als Innenleitungen und in Außenfassaden ausschließlich unter Putz ohne lösbare Verbindungen gemäß Tabelle 2 der ÖVGW-Richtlinie G 1/2 (§ 34 Abs. 1) verwendet werden. Lösbare Verbindungen sind auf Abzweigungen sowie Anfangs- und Endpunkte zu beschränken.
2. Die ausführende Person muss über die Handhabung des eingesetzten Produkts entsprechend den Angaben der Herstellerin bzw. des Herstellers nachweislich unterwiesen sein.
3. In Garagen bis 250 m² Nutzfläche ist die Leitung unter Putz ohne lösbare Verbindung zu verlegen. In Garagen über 250 m² dürfen Edelstahl-Wellrohre nicht verwendet werden.
4. Die Zugänglichkeit zur Gasleitung muss bei der Durchführung der Druckprüfung gewährleistet werden.
(4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.