NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 084Kurztext: Eigener Wirkungsbereich der GemeindenText: Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 085Kurztext: StrafbestimmungenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer: 1. brandgefährliche Tätigkeiten gemäß § 7 nicht überwacht oder überwachen lässt, 2. Vorschriften gemäß §§ 8, 11 oder 12 nicht einhält, 3. einen Mangel oder Missstand gemäß §§ 10, 15 oder 21, dessen Behebung ihm mit Bescheid aufgetragen wurde, nicht behebt, 4. Verbote oder Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 9 nicht beachtet, 5. einer Verpflichtung gemäß § 13 nicht nachkommt, 6. einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt, 7. die gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Überprüfungen oder Kehrungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt, 8. entgegen einem Bescheid gemäß § 22 Abs. 1 eine Brandsicherheitswache nicht beistellen lässt, 9. die gemäß § 24 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Mittel zur Brand- und Gefahrenbekämpfung nicht bereithält, 10. entgegen einem Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 besondere Alarm- und Meldeanlagen nicht errichtet, 11. Verpflichtungen gemäß §§ 26 oder 27 Abs. 1 nicht nachkommt, 12. Anordnungen gemäß § 29 nicht Folge leistet, 13. Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten gemäß § 30 nicht durchführt, 14. die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst, 15. Dienstkleidung, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes anders als für Feuerwehrzwecke verwendet. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 085aKurztext: Verbindlicherklärung ...Text: ... brandschutztechnischen Richtlinien In Verordnungen nach diesem Gesetz können brandschutztechnische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind zumindest beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 086Kurztext: Umgesetzte EU-RichtlinienText: Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt: Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 087Kurztext: ÜbergangsbestimmungenText: (1) Die Überprüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 1 beginnt rückwirkend mit 1. Jänner 2011. Nach diesem Zeitpunkt bereits durchgeführte Überprüfungen gelten als Erfüllung der Überprüfungspflicht. (2) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020) (3) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020) (4) (entfällt durch LGBl. Nr. 62/2020) (5) Die Bestimmung des § 72 Abs. 8 gilt nicht für Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, die vor dem 1. Jänner 2016 gewählt wurden. (6) Gewählte Funktionen bleiben bis zur Neuwahl im Jahr 2016 aufrecht. (7) Beschlüsse des Gemeinderates hinsichtlich des Namens und der Zuständigkeit der Feuerwehr sowie Eintragungen im Feuerwehrregister nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, gelten als Beschlüsse bzw. Eintragungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Bescheide nach dem NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400. (8) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke gemäß § 51 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist der Landesregierung bis spätestens 1. August 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht bis spätestens 31. August 2016 wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten. (9) Der Landesfeuerwehrrat hat die ab 1. Jänner 2017 erfolgenden Gebietsänderungen der Verwaltungsbezirke bei der Bildung von Feuerwehrabschnitten und Feuerwehrunterabschnitten gemäß § 62 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen. Ein Beschluss ist bis spätestens 15. September 2016 zu fassen. Der Beschluss muss mit 1. Jänner 2017 seine Wirksamkeit entfalten. (10) Die Funktionsperiode des Bezirksfeuerwehrkommandanten des Bezirkes Wien-Umgebung endet mit 31. Dezember 2016. (11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die zwischen dem 13. März 2018 und dem 30. Juni 2021 erstmalig gewählt wurden bzw. werden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um zwei Jahre. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3. (12) Die Fristen gemäß § 68 Abs. 4 werden ab 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen bzw. beginnen nicht zu laufen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen. (13) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, aufgrund des § 43 erlassene Dienstordnung, die aufgrund des § 51 erlassene Geschäftsordnung und die aufgrund des § 69 erlassene Wahlordnung bleiben bis zum Inkrafttreten der NÖ Feuerwehrordnung nach § 75a in Geltung.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 3. SchlussbestimmungenInhalt: 3. Hauptstück Schlussbestimmungen Paragraf: § 088Kurztext: InkrafttretenText: (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, außer Kraft. (4) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. (5) § 87 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend am 13. März 2020 in Kraft. (6) § 87 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.