NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 7. KostenInhalt: 7. Teil Kosten Paragraf: § 078Kurztext: Kosten der FeuerwehrenText: (1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei die erforderlichen Aufwendungen, Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe des § 42 zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr(en) zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Richtlinie des NÖ Landesfeuerwehrverbandes in der geltenden Fassung Bedacht zu nehmen. (2) Die Kosten einer Betriebsfeuerwehr hat der Betrieb zu tragen. Sofern sich eine Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei bedient, hat sie die sich aus der Mitwirkung ergebenden Kosten zu tragen. (3) Unbeschadet dieser Bestimmungen werden die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes durch 1. Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages, 2. Zuwendungen Dritter, 3. Kostenersätze und 4. sonstige Erträge aufgebracht.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 7. KostenInhalt: 7. Teil Kosten Paragraf: § 079Kurztext: KostenersatzText: (1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet 1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde, 2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde, 3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist, 4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat, 5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben. (2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz. (3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind. (4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen. (5) Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. (6) Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch. (7) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 7. KostenInhalt: 7. Teil Kosten Paragraf: § 080Kurztext: Berechnung der Kosten und TarifordnungText: (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung. (2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen. (3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 79 Abs. 5 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen. (4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. (5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 7. KostenInhalt: 7. Teil Kosten Paragraf: § 081Kurztext: VorschreibungText: (1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden. (2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 7. KostenInhalt: 7. Teil Kosten Paragraf: § 082Kurztext: Kostentragung bei WaldbrändenText: Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch § 17a NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, geregelt.