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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
070 Wahl des Feuerwehrkommandanten ...
071 Ernennung, Wahl und Enthebung ...
072 Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,
073 Wahl der Feuerwehrviertelvertreter
074 Wahl der Ausschussvorsitzenden
075 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten ...
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 2. Wahl
Inhalt: 2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf: § 074
Kurztext: Wahl der Ausschussvorsitzenden
Text: (1) Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden.
Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.