NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 070Kurztext: Wahl des Feuerwehrkommandanten ...Text: und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren (1) Der Feuerwehrkommandant und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter sind in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Die Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben, der auch den Vorsitz führt. (2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, 1. die im aktiven Dienst stehen, 2. eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können, 3. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 4. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegt, 5. für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und 6. die die in der NÖ Feuerwehrordnung für die Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen. (3) Holt der Gewählte die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nach, erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion. (4) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im NÖ Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 071Kurztext: Ernennung, Wahl und Enthebung ...Text: ... des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters (1) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter werden von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Geschäftsführung des Betriebes diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt. Den Vorsitz führt die Geschäftsführung des Betriebes. (2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 69 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 mit Ausnahme der Z 4 und 5. (3) Die Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung des Betriebes. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen. Lässt diese die Frist ungenützt verstreichen, gilt die Wahl als bestätigt. (4) Wurde der Betriebsfeuerwehrkommandant oder der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter von der Geschäftsführung des Betriebes ernannt, sind diese abzuberufen, wenn sie ihre Dienstpflichten vernachlässigen, insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden oder die Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwachen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 072Kurztext: Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,Text: Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten (1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden von einer Wahlversammlung gewählt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes, eines Feuerwehrabschnittes oder eines Feuerwehrunterabschnittes gebildet wird. (2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben: 1. Bezirksfeuerwehrkommandant, 2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. Abschnittsfeuerwehrkommandant, 4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, 6. Feuerwehrkommandant, 7. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter. (3) Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der erfolgreiche Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachzuweisen oder der Gewählte hat die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nachzuholen. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht nachgeholt, erlischt seine Organfunktion. (4) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des 1. Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes, 2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrabschnittes, 3. Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes. (5) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge: 1. Bezirksfeuerwehrkommandant, 2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. Abschnittsfeuerwehrkommandant, 4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant. (6) Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden. (7) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung. (8) Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 bis Z 6, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte. Der Ablauf der Funktionsperiode des Gewählten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb dieser Frist hat auf deren Lauf keine Auswirkungen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 073Kurztext: Wahl der FeuerwehrviertelvertreterText: (1) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden. (2) Das aktive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrviertels. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 074Kurztext: Wahl der AusschussvorsitzendenText: (1) Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden. Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu. (2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 2. WahlInhalt: 2. Abschnitt Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter Paragraf: § 075Kurztext: Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten ...Text: ... und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters (1) Der Landesfeuerwehrkommandant und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter werden vom Landesfeuerwehrtag gewählt. (2) Das passive Wahlrecht haben der amtierende Landesfeuerwehrkommandant, der amtierende Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bezirksfeuerwehrkommandanten. (3) § 72 Abs. 3 gilt sinngemäß.