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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
070 Wahl des Feuerwehrkommandanten ...
071 Ernennung, Wahl und Enthebung ...
072 Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,
073 Wahl der Feuerwehrviertelvertreter
074 Wahl der Ausschussvorsitzenden
075 Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten ...
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 2. Wahl
Inhalt: 2. Abschnitt
Wahl der Kommandanten und der Kommandantstellvertreter
Paragraf: § 072
Kurztext: Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten,
Text: Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten

(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden von einer Wahlversammlung gewählt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes, eines Feuerwehrabschnittes oder eines Feuerwehrunterabschnittes gebildet wird.

(2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:

1. Bezirksfeuerwehrkommandant,

2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

6. Feuerwehrkommandant,

7. erster Feuerwehrkommandantstellvertreter.

(3) Für die Funktionen Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter ist der erfolgreiche Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung nachzuweisen oder der Gewählte hat die erforderliche Ausbildung innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl nachzuholen. Wird die Ausbildung nicht fristgerecht nachgeholt, erlischt seine Organfunktion.

(4) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des

1. Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes,

2. Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrabschnittes,

3. Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes.

(5) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:

1. Bezirksfeuerwehrkommandant,

2. Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

3. Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

5. Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.

(6) Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.

(7) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.

(8) Endet die Funktion des Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters sowie des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab der Erstwahl gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 bis Z 6, erlischt seine Funktion. Für den Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten gilt dies auch im Fall der Wiederwahl. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gewählte vor der Erstwahl bereits eine andere dieser Funktionen innehatte.

Der Ablauf der Funktionsperiode des Gewählten als Feuerwehrkommandant oder Feuerwehrkommandantstellvertreter innerhalb dieser Frist hat auf deren Lauf keine Auswirkungen.