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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
063 Wahlversammlungen
064 Wahlperiode
065 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
066 Wahlanfechtung
067 Funktionsperiode
068 Ende der Funktionen
069 (entfällt)
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 068
Kurztext: Ende der Funktionen
Text: (1) Jede gewählte Funktion endet durch
1. Ablauf der Funktionsperiode,
2. Zurücklegung der Funktion,
3. Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst,
4. Verlust der persönlichen Eignung,
5. Erlöschen gemäß §§ 70 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 8,
6. Enthebung von der Funktion gemäß Abs. 2 und § 83 Abs. 5,
7. Tod.
(2) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. § 65 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion
1. des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Bürgermeister,
2. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem zuständigen Mitglied der Landesregierung,
3. eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
4. eines Feuerwehrviertelvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
5. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten,
6. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten,
7. des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung unwiderruflich wirksam.
(4) Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.