NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 063Kurztext: WahlversammlungenText: Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und deren Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 064Kurztext: WahlperiodeText: (1) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. (2) Die Wahl 1. der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter ist bis spätestens 31. Jänner, 2. der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist zwischen 15. Februar und 15. März, 3. des Vorsitzenden der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und dessen Stellvertreters ist bis spätestens 15. März, 4. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und der Feuerwehrviertelvertreter ist spätestens bis 30. April des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 065Kurztext: Wahlausschreibung und Durchführung der WahlText: (1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen. (2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben. (3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen. (4) Vorsitzende sind 1. für die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Bürgermeister, 2. für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellverteters der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant, 3. für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant, 4. für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, 5. für die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellverteters das zuständige Mitglied der Landesregierung, 6. für die Wahlen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreters und der Feuerwehrviertelvertreter der amtierende Landesfeuerwehrkommandant. (5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig. Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden. (6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Es entscheidet das Los 1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten, 2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten bei Stimmengleichheit mehrerer, 3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 066Kurztext: WahlanfechtungText: (1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen. (2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. (3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig: 1. bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat), 2. bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrviertelvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, 3. bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung. (4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich. (5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 067Kurztext: FunktionsperiodeText: (1) Die Funktionsperiode der Kommandanten und Kommandantstellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl. (2) Im Falle einer Anfechtung der Wahl gemäß § 66 Abs. 2 bleibt der gewählte Kommandant oder Stellvertreter bis zur Bestätigung oder einer neuerlichen Wahl in Funktion.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 068Kurztext: Ende der FunktionenText: (1) Jede gewählte Funktion endet durch 1. Ablauf der Funktionsperiode, 2. Zurücklegung der Funktion, 3. Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, 4. Verlust der persönlichen Eignung, 5. Erlöschen gemäß §§ 70 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 8, 6. Enthebung von der Funktion gemäß Abs. 2 und § 83 Abs. 5, 7. Tod. (2) Jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages eines Drittels der aktiv wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Wahlversammlung dem Funktionär oder dessen Stellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Misstrauen ausgesprochen, endet dessen Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlussfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Die Zurücklegung oder das Erlöschen der Funktion 1. des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Bürgermeister, 2. des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem zuständigen Mitglied der Landesregierung, 3. eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 ist dem Landesfeuerwehrkommandanten, 4. eines Feuerwehrviertelvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten, 5. des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreters ist dem Landesfeuerwehrkommandanten, 6. des Abschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, 7. des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten ist dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung unwiderruflich wirksam. (4) Bei Beendigung der Funktion eines Kommandanten oder eines Kommandantstellvertreters, eines Vorsitzenden der Ausschüsse gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 oder eines Feuerwehrviertelvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen vier Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame BestimmungenInhalt: 4. Teil Wahlen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Paragraf: § 069Kurztext: (entfällt)Text: