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Baurechts­datenbank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
063 Wahlversammlungen
064 Wahlperiode
065 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
066 Wahlanfechtung
067 Funktionsperiode
068 Ende der Funktionen
069 (entfällt)
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 066
Kurztext: Wahlanfechtung
Text: (1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
(2) Die Beschwerde muss schriftlich binnen zwei Wochen, ab dem ersten Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, beim jeweils zuständigen Vorsitzenden der Wahlversammlung gemäß § 65 Abs. 4 eingebracht werden. Die Beschwerde muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.
(3) Über eine Beschwerde gemäß Abs. 1 entscheidet mit Bescheid endgültig:
1. bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. bei der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und Bezirksfeuerwehrkommandantstellverteters, des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreter und der Feuerwehrviertelvertreter der Landesfeuerwehrrat, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet,
3. bei der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters die Landesregierung.
(4) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht binnen vier Wochen möglich.
(5) Im Fall des Abs. 3 Z 2 unterliegt der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der Landesregierung.