NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 050Kurztext: Begriff und Aufgabe ...Text: des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Feuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. (2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere 1. die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren, 2. die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren, 3. die allgemeine und besondere Ausbildung der Feuerwehrmitglieder, 4. die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben, 5. die Schaffung von Einrichtungen, welche Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für Feuerwehrmitglieder und deren Angehörigen dienen, 6. die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und anderer Personen aufgrund besonderer Verdienste für das Feuerwehrwesen, 7. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen, 8. die Schaffung von Einheiten gemäß § 5 sowie 9. die Mitwirkung beim Klima- und Umweltschutz im Rahmen der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei. (3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt, 1. auf Ersuchen von Behörden brandschutztechnische Sachverständige zu Verfahren zu entsenden, 2. Organe des Betriebsbrandschutzes auszubilden. (4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung. (5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Kosten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, in einem Voranschlag festzulegen. Der Voranschlag ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bis spätestens 20. Februar für das darauffolgende Jahr zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen. Er ist in Ansätze zu gliedern und zu begründen. (6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen. (7) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Landesfeuerwehrtag vorzulegen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die Ergebnisse der Landesregierung zu übermitteln. (8) Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen und Richtlinien, die Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 051Kurztext: (entfällt)Text: 052 Organe, Funktionäre und Ausschüsse ...NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 052Kurztext: Organe, Funktionäre und Ausschüsse ...Text: ... des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind: 1. der Landesfeuerwehrtag, 2. der Landesfeuerwehrrat, 3. der Landesfeuerwehrkommandant, 4. der Bezirksfeuerwehrkommandant, 5. der Abschnittsfeuerwehrkommandant. (2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind: 1. der Landesfeuerwehrkommandant, 2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. die Feuerwehrviertelvertreter, 4. die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz, der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter, 5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando, 6. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und 7. die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. (3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden. (4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus. 053 LandesfeuerwehrtagNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 053Kurztext: LandesfeuerwehrtagText: (1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter. (2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a den Vorsitz. (3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht. 054 Aufgaben des LandesfeuerwehrtagesNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 054Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrtagesText: Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben: 1. die Wahl und Enthebung a) des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, b) der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz, c) von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres, 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, 4. Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke, 5. Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen. 055 LandesfeuerwehrratNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 055Kurztext: LandesfeuerwehrratText: (1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus: 1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden, 2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und 4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen. 056 Aufgaben des LandesfeuerwehrratesNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 056Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrratesText: Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben: 1. die Genehmigung des Jahresvoranschlages, 2. die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht, 3. die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung, 4. die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und 5. die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses. 057 LandesfeuerwehrkommandantNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 057Kurztext: LandesfeuerwehrkommandantText: (1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere: 1. die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 2. die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt. 058 LandesfeuerwehrkommandantstellvertreterNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 058Kurztext: LandesfeuerwehrkommandantstellvertreterText: Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten. 059 LandesfeuerwehrkommandoNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 059Kurztext: LandesfeuerwehrkommandoText: (1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen. 060 FeuerwehrviertelvertreterNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 060Kurztext: FeuerwehrviertelvertreterText: (1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat. (2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten. 061 BezirksfeuerwehrkommandantNÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 061Kurztext: BezirksfeuerwehrkommandantText: und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter (1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung, 2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 3. die Beratung der Behörden, 4. die Dienstaufsicht, 5. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages, 6. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 8. die Ernennung und Abberufung a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen, b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos, c) von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando, d) der Mitglieder des Bezirksführungsstabes, e) des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 9. das Vorschlagsrecht für a) die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenmodule des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums, b) Ernennung des Bezirksfeuerwehrarztes, -juristen und -kuraten, c) die Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene, d) die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen. (3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen. (4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. (6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes. (7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge: 1. Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando, 2. dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant. 062 Abschnittsfeuerwehrkommandant, ...NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 062Kurztext: Abschnittsfeuerwehrkommandant, ...Text: Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant (1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden. (2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden. (3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge: 1. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 2. Leiter des Verwaltungsdienstes im Abschnittsfeuerwehrkommando, 3. dienstältester Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, falls keine Unterabschnitte gebildet wurden, durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten. Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. Im Fall seiner Verhinderung wird der Unterabschnittskommandant durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten vertreten. (4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung, 2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 3. die Beratung der Behörden, 4. die Dienstaufsicht, 5. die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages, 6. die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 8. die Ernennung und Abberufung a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen, b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnittsfeuerwehrkommandos, c) von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando. 9. das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (5) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen. (6) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen. (7) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (8) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. (9) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes. (10) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt: 1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht, 2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung, 3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, 4. die Erstellung der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne. Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten. Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. Detailinformation Gesetz/VO Paragraf Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 056Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrratesText: Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben: 1. die Genehmigung des Jahresvoranschlages, 2. die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht, 3. die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung, 4. die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und 5. die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 052Kurztext: Organe, Funktionäre und Ausschüsse ...Text: ... des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind: 1. der Landesfeuerwehrtag, 2. der Landesfeuerwehrrat, 3. der Landesfeuerwehrkommandant, 4. der Bezirksfeuerwehrkommandant, 5. der Abschnittsfeuerwehrkommandant. (2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind: 1. der Landesfeuerwehrkommandant, 2. der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. die Feuerwehrviertelvertreter, 4. die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz, der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter, 5. die Bezirksfeuerwehrkommandanten, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando, 6. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und 7. die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. (3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden. (4) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses sowie dessen Stellvertreter schließen einander aus.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 053Kurztext: LandesfeuerwehrtagText: (1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, den Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertretern sowie dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und dessen Stellvertreter. (2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a den Vorsitz. (3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 054Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrtagesText: Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben: 1. die Wahl und Enthebung a) des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters, b) der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz, c) von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres, 2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, 4. Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke, 5. Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 055Kurztext: LandesfeuerwehrratText: (1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus: 1. dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden, 2. dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, 3. den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und 4. dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 056Kurztext: Aufgaben des LandesfeuerwehrratesText: Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben: 1. die Genehmigung des Jahresvoranschlages, 2. die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht, 3. die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung, 4. die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und 5. die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 057Kurztext: LandesfeuerwehrkommandantText: (1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere: 1. die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 2. die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen. (2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 058Kurztext: LandesfeuerwehrkommandantstellvertreterText: Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 059Kurztext: LandesfeuerwehrkommandoText: (1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. (2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 060Kurztext: FeuerwehrviertelvertreterText: (1) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat. (2) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 061Kurztext: BezirksfeuerwehrkommandantText: und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter (1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung, 2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 3. die Beratung der Behörden, 4. die Dienstaufsicht, 5. die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages, 6. die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 8. die Ernennung und Abberufung a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen, b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des Bezirksfeuerwehrkommandos, c) von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando, d) der Mitglieder des Bezirksführungsstabes, e) des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, 9. das Vorschlagsrecht für a) die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenmodule des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums, b) Ernennung des Bezirksfeuerwehrarztes, -juristen und -kuraten, c) die Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene, d) die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (2) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Bezirksfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Bezirksfeuerwehrkommandos zu fertigen. (3) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Bezirksfeuerwehrkommando vorzulegen. (4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (5) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. (6) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes. (7) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung in folgender Reihenfolge: 1. Leiter des Verwaltungsdienstes im Bezirksfeuerwehrkommando, 2. dienstältester Abschnittsfeuerwehrkommandant.
NÖ Feuerwehrgesetz 2015Fassung: LGBl. Nr. 85/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 98/2020Abschnitt: 2. 3. NÖ LandesfeuerwehrverbandInhalt: 3. Teil NÖ Landesfeuerwehrverband Paragraf: § 062Kurztext: Abschnittsfeuerwehrkommandant, ...Text: Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant (1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muss aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefasst werden. (2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern können einen Feuerwehrabschnitt bilden. (3) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren. Im Fall seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge: 1. Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, 2. Leiter des Verwaltungsdienstes im Abschnittsfeuerwehrkommando, 3. dienstältester Unterabschnittsfeuerwehrkommandant, falls keine Unterabschnitte gebildet wurden, durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten. Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten. Im Fall seiner Verhinderung wird der Unterabschnittskommandant durch den dienstältesten Feuerwehrkommandanten vertreten. (4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt 1. die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung, 2. die Vertretung der Interessen der Feuerwehren, 3. die Beratung der Behörden, 4. die Dienstaufsicht, 5. die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages, 6. die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen, 7. die Mitwirkung bei Förderungsverfahren, 8. die Ernennung und Abberufung a) des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen, b) von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnittsfeuerwehrkommandos, c) von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando. 9. das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen. (5) Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, schriftlich auszufertigen und vom Abschnittsfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Abschnittsfeuerwehrkommandos zu fertigen. (6) Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfungen dem Abschnittsfeuerwehrkommando vorzulegen. (7) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Sofern Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen. (8) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Bezirksfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten. (9) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes. (10) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt: 1. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht, 2. die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung, 3. die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, 4. die Erstellung der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne. Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten. Der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit einmal jährlich schriftlich zu berichten.